Seit Anfang des Jahres gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte die oberste Finanzbehörde die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthält diese jedoch eine unklare bzw. unnötige Einschränkung. Der DStV fordert diese zu beseitigen.
Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) fasste § 19 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 neu. Ebenso weitete es die Kleinunternehmerregelung auf Mitgliedstaaten der EU aus. Der neu eingefügte § 19a UStG schaffte hierfür ein besonderes Meldeverfahren. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern regelte das JStG 2024 neu. Der neue § 34a UStDV gewährt für sie Erleichterungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte die Umsetzung der von ihm geforderten Maßnahme und berichtete hierüber ausführlich (vgl. DStV-Info vom 03.12.2024).
Wahlrecht bei der Ausstellung von E-Rechnungen, aber …
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen vor. Dabei ging es auch auf das in § 34a Satz 4 UStDV eingeräumte Wahlrecht von Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen ein. Diese können trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen immer mit einer sonstigen Rechnung (z. B. Papier- oder PDF-Rechnung) abrechnen.
… nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers
Mit der im Schreiben vom 18.03.2025 niedergelegten Auffassung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE sorgt das BMF jedoch für Unsicherheiten in der Praxis. Darin macht es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig und das, obwohl das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist.
Der DStV kritisierte diese Einschränkung. Sie ist unnötig und sorgt für Verunsicherung. Er forderte das BMF auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dazu schlägt der DStV eine Streichung der Sätze 2 bis 4 in Abschn. 14.7a UStAE vor. Zumindest aber sollten die Aussagen redaktionell überarbeitet werden.