20.01.2025

Meldung, Steuerrecht

Unfertige Gebäude kein Verwaltungsvermögen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden zum Bewertungsstichtag trotz geplanter Vermietung nicht als Verwaltungsvermögen gelten. Diese Einschätzung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung von Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht haben.

Beitrag mit Bild

©Wellnhofer Designs/fotolia.com

Die Kläger, zwei Brüder, erhielten zum 31.12.2019 Anteile an einer GmbH & Co. KG, die Grundstücke mit unfertigen Gebäuden besaß. Diese Gebäude wurden ab 2020 als Ferienwohnungen vermietet, wobei eine externe Firma zusätzliche Dienstleistungen wie Hausmeistertätigkeiten und Abrechnungen übernahm. Das Finanzamt wertete die Grundstücke als Verwaltungsvermögen und schloss sie von der steuerlichen Begünstigung aus. Die Brüder meinten, dass die Grundstücke zum Bewertungsstichtag weder vermietet noch einer privaten Nutzung zugeführt worden seien. Zudem entspreche die geplante Nutzung einem gewerblichen Betrieb, da die Vermietung mit umfangreichen Dienstleistungen verbunden sei.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern mit zwei Urteilen vom 14.11.2024 (3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) recht und stellte fest, dass die Grundstücke kein Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellten.

Die Vorschrift stellt auf die tatsächliche Nutzungsüberlassung ab. Eine bloße Vermietungsabsicht zum Stichtag genügt nicht, um das Grundstück als Verwaltungsvermögen einzuordnen. Während andere Vorschriften (z. B. § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG) die beabsichtigte Nutzung einbeziehen, fehlt eine solche Formulierung in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Dies unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse.

Schutz von Betriebsvermögen

Der Zweck der Regelung ist die Verschonung von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Unfertige Gebäude lassen keine sichere Prognose über die zukünftige Nutzung zu.

Eine analoge Ausweitung des Verwaltungsvermögens wäre unzulässig und würde den klar definierten Regelungskatalog überdehnen.

Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO. Die Wahl des Bewertungsstichtags liegt im Ermessen von Schenker und Beschenktem.

Fazit

Die Urteile des FG Münster klären, dass unfertige Gebäude trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen darstellen. Sie betonen die Bedeutung der tatsächlichen Nutzung und stärken den Schutz des Betriebsvermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Die endgültige Entscheidung durch den BFH bleibt abzuwarten (BHF-Az. II R 37/24 und II R 38/24).


FG Münster vom 16.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©vege/fotolia.com


08.09.2026

Gesetzentwurf: Alkoholsteuer steigt, KTF wird gekürzt

Höhere Alkoholsteuern, KTF-Umschichtungen und weitere Kürzungen sollen den Bundeshaushalt künftig deutlich entlasten.

weiterlesen
Gesetzentwurf: Alkoholsteuer steigt, KTF wird gekürzt

Meldung

Der Betrieb


08.09.2026

Wohnmobil ist kein steuerlicher Zweithaushalt

Wird ein Wohnmobil für Heimfahrten genutzt und damit zwischen Arbeits- und Wohnort bewegt, fehlt es an der erforderlichen Beständigkeit der doppelten Haushaltsführung.

weiterlesen
Wohnmobil ist kein steuerlicher Zweithaushalt

Meldung

©your123/fotolia.com


07.09.2026

Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld

Ransomware ist für Unternehmen längst kein Ausnahmefall mehr, sondern ein ernst zu nehmendes Geschäftsrisiko.

weiterlesen
Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht