• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Unfallversicherung macht Ärger: Betriebsfeier auf Oktoberfest

08.10.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Unfallversicherung macht Ärger: Betriebsfeier auf Oktoberfest

Beitrag mit Bild

©Kzenon/fotolia.com

Der Besuch des Münchner Oktoberfests im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Mit dieser Thematik hat sich jüngst das Sozialgericht Berlin beschäftigt.

Wie jedes Jahr veranstaltete eine Brauerei in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Ein Monteur nahm mit 7 weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab.

Festbesuch während der Arbeitszeit

Hiergegen wandte sich der Monteur mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Er trug vor, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Der Brauereinachmittag sei ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis. Dessen Besuch habe der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Die Veranstaltung habe zugleich auch die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Die Teilnahme sei von seinem Arbeitgeber gebilligt worden und teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.

Arbeitgeber muss Veranstaltung durchführen

Mit Urteil vom 01.10.2018 (S 115 U 309/17) hat die 115. Kammer des Sozialgerichts Berlin die Klage abgewiesen und die Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zwar könne auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Erforderlich hierfür sei aber, dass es der Arbeitgeber sei, der die Veranstaltung durchführe oder durchführen lasse, und dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei, um so die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden.

Betriebliche Interessen waren nicht ausreichend im Vordergrund

Hieran gemessen sei der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung sei nicht durch die Firma des Klägers, sondern durch die Brauerei, also eine Kundin, durchgeführt worden. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebes des Klägers gewesen, was dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung widersprechen würde. Die Anwesenheit des Klägers auf dem Fest sei vom Arbeitgeber zwar gebilligt worden, eine Teilnahme sei ihm jedoch freigestellt gewesen. Ein Vertreter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen, Kosten für Speisen und Getränke seien von der Firma nicht übernommen worden. Dass das Treffen der allgemeinen Bildung eines Netzwerkes und der Kommunikation gedient habe, sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ bzw. eine Motivationsveranstaltung gehandelt. Zusammengefasst habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Brauereinachmittag bestanden.

(SG Berlin, PM vom 05.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


16.12.2024

Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2025

Mit Beginn des kommenden Jahres steigt die unterste Lohngrenze – der Mindestlohn – auf 12,82 Euro; die Minijob-Grenze erhöht sich auf 556 Euro brutto.

weiterlesen
Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2025

Meldung

©fotomek/fotolia.com


16.12.2024

Elektronische Bescheinigung über Mehrwertsteuerbefreiung kommt

Die derzeitige Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung in Papierform wird künftig durch eine elektronische Bescheinigung ersetzt.

weiterlesen
Elektronische Bescheinigung über Mehrwertsteuerbefreiung kommt

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


14.12.2024

FACHFRAGEN: Grundsätze und Fallstricke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Für Unternehmen und Unternehmer mit großem Immobilienbestand ist die erbschaftsteuerliche Begünstigung der Wohnungsunternehmen von großer Bedeutung.

weiterlesen
FACHFRAGEN: Grundsätze und Fallstricke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank