Das Sozialgericht Landshut hat entschieden, dass die Suche nach dem Haustier auf dem Nachhauseweg von der Arbeit nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegt.
Wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von der Arbeit nach Hause – oder umgekehrt – einen Unfall hat, einen sog. Wegeunfall, ist dieser einem Arbeitsunfall gleichgestellt und durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Im Streitfall kam ein Arbeitnehmer nach seiner Spätschicht zu Hause an und ging auf einem gepflasterten Gehweg in Richtung Haustür. Da fiel ihm ein, er müsse nach seiner Katze Ausschau halten. Hierzu betrat er den neben dem Gehweg befindlichen Rasen. Etwa einen Meter neben dem Gehweg rutschte er auf dem nassen Rasen aus und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu.
Privater Umweg – Versicherungsschutz beendet
Das SG Landshut hat den Versicherungsschutz mit Urteil vom 31.07.2017 (S 13 U 243/16) verneint. Nach Auffassung des Sozialgerichts kann jede privat motivierte Verrichtung den Versicherungsschutz sofort beenden. Zum Zweck einer privaten Verrichtung sei nicht einmal der geringste Umweg ohne Folgen für den Versicherungsschutz. Nicht schon allein der Gedanke an die Katze, aber bereits der erste Schritt zum Zweck ihrer Suche sei somit unversichert gewesen.
(SG Landshut, PM vom 31.07.2017 / Viola C. Didier)