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26.06.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Uneinigkeit über den Schutz von Betriebsräten

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Die Betriebsverfassung muss modifiziert werden, darin sind sich Interessenvertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern einig. Die Ansätze unterscheiden sich jedoch enorm. Das wurde in einer Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales deutlich.

Gegenstand der Anhörung waren die Anträge der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die beide eine Erleichterung der Betriebswahlen in den Fokus stellen. Das vereinfachte Wahlverfahren mit einer mehrheits- bzw. Personenwahl stelle eine „Win-Win-Situation“ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein, so der sachverständige Nils Kummert, Anwalt für Arbeitsrecht. Es wäre weniger kostenintensiv und aufwändig, was Arbeitnehmern zugutekomme. Das Personenwahlverfahren sei zudem schneller abgewickelt und auch bei Arbeitnehmern beliebter.

Ausweitung des Personenwahlverfahrens

Dem stimmte auch der Prof. Rüdiger Krause zu: „Ein vereinfachtes Wahlverfahren würde Hürden absenken.“ Die personenbezogene Wahl sei zudem für Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten noch tragbar und die Vorschläge der Fraktionen somit positiv zu bewerten. Auch die Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) forderten eine entsprechende Ausweitung und die Möglichkeit, das Verfahren auch bei größeren Betrieben anzuwenden. Roland Wolf, Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), widersprach den Vorstößen jedoch. Er betonte: „Das vereinfachte Wahlverfahren ist nicht einfach.“ Er befürwortete hingegen eine Stärkung der Betriebsverfassung durch eine generelle Entschleunigung von Verfahren und Entschlackung der Betriebsverfassung. Dies könnte sie auch an die digitale Arbeitswelt anpassen.

Verschärfung von Richtlinien der Betriebsverfassung

Eine Ausweitung und Verschärfung von Richtlinien der Betriebsverfassung, insbesondere in Bezug auf Sanktionsmechanismen bei der Erschwerung von Betriebsratswahlen forderte hingegen Ralf-Peter Hayen vom DGB: „Das Sanktionsregime muss angepasst und modifiziert werden, weil es den europäischen Standards nicht mehr entspricht.“ Es solle darum erhöhte Bußgelder geben Die Vertreter des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. konnten die Wirksamkeit oder Notwendigkeit einer Verschärfung des Strafrahmens nicht mit empirischen Daten belegen.

Erweiterter Sonderkündigungsschutz

Des Weiteren wurde ein erweiterter Sonderkündigungsschutz, wie in den Anträgen von Grünen und Linken vorgeschlagen, diskutiert. Der Vertreter des BDA lehnte dies ab: Eine Änderung der geltenden Rechtslage sei nicht notwendig, denn Betriebsratsmitglieder seien bereits geschützt. Dem widersprach der Sachverständige Kummert mit Beispielen aus seiner Praxis als Anwalt für Arbeitsrecht. Die neuralgische Phase sei die sensible Anfangsphase. In der Planungsphase, also vor der offiziellen Bekanntgabe der Wahl gebe es für die Beteiligten jedoch noch keinen Schutz Auch die Vertreter vom DGB kritisierten den bisherigen Stand als unzureichend: „Der Kündigungsschutz der Wahlvorstandsbewerber und Wahlinitiatoren muss ausgebaut werden“, so die Forderung des DGB.

(Dt. Bundestag, hib vom 25.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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