Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verspricht eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte. Dennoch bleiben Fragen zu Bürokratie- und Umstellungsaufwand offen.
Wichtiger Bestandteil des beschlossenen umfangreichen Konjunkturpakets ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozentpunkte für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020. Das BMWi hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kunden weitergegeben werden kann.
Übergangszeit für die Mehrwertsteuersenkung
Maßstab hierfür ist die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das BMWi innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen. Sie dürfen pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 01.07.2020 ändern zu müssen.
Keine Lockerung für preisgebundene Artikel
Hierüber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Schreiben die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder informiert. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel keine Anwendung finden. Für diese gelten andere rechtliche Regelungen. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.
Kritik der BStBK
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bestätigt, dass die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen und Verbraucher einige spürbare Veränderungen bringen wird. Sie bezweifelt aber, dass diese Absenkung auch in Gänze an die Verbraucher weitergegeben wird. „Mit großer Sorge sehen wir den erheblichen Bürokratie- und Umstellungsaufwand. Dieser betrifft alle Unternehmen, denn es handelt sich um ein Massenverfahren. Die notwendige IT-Anpassung von Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Buchhaltungssystemen, Fakturaprogrammen etc. wird kaum innerhalb dieser kurzen Zeit – fehlerfrei – realisierbar sein“, meint BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab.
Völlig ungeklärt sind nach wie vor viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu Dauerrechnungen und Anzahlungen. Hier appelliert die BStBK an das Bundesfinanzministerium, zeitnah ein entsprechendes Schreiben zur geplanten Umstellung zu veröffentlichen.
(BMWI vom 12.06.2020 / BStBK vom 04.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)