Eine in AGB enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im Streitfall war der Kläger von 1974 bis 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren AGB sehen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Der Kläger verlangte nun vom Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Feststellung, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.
Einschränkung nach AGB-Recht unwirksam
Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der AGB gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil 3 AZR 297/15 vom 21.02.2017 klar.
Kein Erfolg im konkreten Fall
Dennoch wies das Bundesarbeitsgericht die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – ab. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.
(BAG, PM vom 21.02.2017 / Viola C. Didier)