Ist ein Arbeitsverhältnis auf zwölf Monate befristet, kann eine Probezeit von vier Monaten unangemessen lang und damit unwirksam sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23) entschieden. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, Probezeiten in befristeten Arbeitsverträgen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit auszugestalten, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin war in einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis als „Beraterin I, Kundenbetreuung“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine viermonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Nach einer Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit wandte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und machte geltend, dass eine Probezeit von vier Monaten bei einer Befristung von nur zwölf Monaten unverhältnismäßig sei. Sie verlangte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe.
Vier Monate Probezeit bei Jahresvertrag sind zu viel
Das LArbG gab ihr Recht. Es entschied, dass eine Probezeit von vier Monaten bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Es sei regelmäßig angemessen, die Probezeit auf höchstens drei Monate zu beschränken. Aufgrund der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung fand die verkürzte Kündigungsfrist keine Anwendung.