08.01.2021

Steuerboard

Umwertung des Solidaritätszuschlags

Jetzt ist es endlich soweit: Der Soli wird abgeschafft – nun ja, fast. 90% der bisherigen Zahler des Solidaritätszuschlags werden zukünftig vollständig und 6,5% teilweise entlastet. Das entspricht in etwa 33 Millionen Steuerpflichtigen. Nur für 3,5% bleibt es bei der bisherigen Steuerbelastung. Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags führt zu prognostizierten Mindereinnahmen von circa 10 Milliarden Euro und das in einer Zeit, in der der Staat die Ausgaben aufgrund der Pandemie massiv erhöht. Für eine einzelne Steuersenkung in dieser Größenordnung gibt es nur wenige Beispiele.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

Markus Hammer
Leiter Financial Services Tax & Legal bei PwC Deutschland

Prof. Dr. Andreas Suchanek
, HHL Leipzig Graduate School of Management

Wenig finanzieller Spielraum für Steuersenkungen

Erneut wurde eine sprunghafte Steigerung der Kreditmittelbeschaffung über den Kapitalmarkt vorangetrieben und noch ist ein Ende des zusätzlichen Finanzbedarfs für die unterschiedlichsten Maßnahmen (Novembergeld, Überbrückungsgeld, Umsatzsteuerminderung) nicht abzusehen. Tatsächlich besteht in der Finanzplanung aktuell eigentlich kein Raum für eine Steuersenkung in diesem Ausmaß, allerdings war die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags bereits im Koalitionsvertrag vereinbart und seit längerem angekündigt.

Es regt sich Unmut: Warum wird er nicht für alle abgeschafft? Manche wittern dahinter schon Betrug, schließlich sei dies nichts anderes als eine „Reichensteuer“. Doch auch ‚klassenkämpferische‘ Begründungen sind nicht wirklich hilfreich. So ist es zwar nachvollziehbar, dass Begründungen für steuerrechtliche Änderungen von der Politik möglichst plastisch vorgebracht werden. Legendär ist dazu die Einlassung von Kanzler Schröder, eine Krankenschwester dürfe nicht gleich wie ein Chefarzt besteuert werden. Das geht natürlich auch umgekehrt, wenngleich sich in der aktuellen Corona-Lage Vergleiche mit Krankenhauspersonal verbieten. Dieses Mal pickt sich das Bundesfinanzministerium einen fiktiven Vorstandschef eines DAX-Konzerns mit 7,5 Millionen Euro zu versteuerndem Einkommen heraus, um zu begründen, dass die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für ihn viel zu vorteilig wäre.

Solidarbeitrag aus gesellschaftlicher Verantwortung

Wir plädieren hier dafür, mit solchen Beschreibungen bzw. Begründungen vorsichtig zu sein. Es macht in der öffentlichen Diskussion einen Unterschied, wie solche Maßnahmen charakterisiert werden, und aus ethischer Sicht ist es wünschenswert, eher die gemeinsamen Werte herauszustellen statt in spaltender Weise zu kommunizieren.

Denn es ist ja unbestreitbar, dass die Pandemie ein enormes Loch in den Bundeshaushalt reißt, das irgendwann irgendwie von irgendwem gefüllt werden muss. Dies wird gewiss nicht allein durch die verbleibenden Einnahmen von jenen, die weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen, geschehen. Aber es ist doch ein Beitrag – und aus ethischer Sicht: ein gut begründbarer. Denn er kann erstens – gerade in Zeiten von Corona – als solidarisch, d.h. „zur gemeinsamen Verantwortung beitragend“ verstanden werden, zweitens dürfte seine Anreizwirkung ebenfalls gesellschaftlich positiv sein, da vermutlich kaum negative Allokationseffekte zu erwarten sind, eher im Gegenteil. Für jene, die weiterhin zahlen, ändert sich nichts, alle anderen werden entlastet.

Umso mehr ist es wünschenswert und im Sinne der Gesellschaft, wenn auch die Diskussion der Maßnahme möglichst frei bleibt von Kommentierungen, die wenig hilfreich sind. Dazu gehört die schon erwähnte Rede vom „Soli-Betrug“ ebenso wie sozialpopulistische Formulierungen, dass es doch völlig richtig sei, wenn „die Reichen“ gefälligst nicht in den Genuss einer solchen Senkung kämen. Neiddebatten sind nie hilfreich. Viel angemessener ist es, wertschätzend herauszustellen, dass jene, denen es eher möglich ist, das tun, was der Name sagt: Sie leisten einen „Solidaritätsbeitrag“ in einer Zeit, in der genau dies gebraucht wird.

Weitere Autoreninformationen:


, , ,

Weitere Meldungen


Meldung

©psdesign1/fotolia.com


16.09.2026

Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Laut Euronext verbessern Unternehmen ihre ESG-Leistung, während vereinfachte EU-Regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu ausrichten.

weiterlesen
Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Steuerboard

Stefan Skulesch


16.09.2026

Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei einem Generationenwechsel nicht durch die Erbschaftsteuer in ihrer Fortführung gefährdet werden, privilegiert der Gesetzgeber den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

weiterlesen
Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


16.09.2026

UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht