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26.02.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Umweltrecht: Anwaltverein fordert Generalklausel statt starrer Liste

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) will die Bundesregierung europäische und völkerrechtliche Vorgaben umsetzen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt dieses Ziel ausdrücklich, sieht jedoch weiterhin erhebliche Defizite.

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Im Mittelpunkt der Kritik des DAV steht § 1 UmwRG-E. Der Regierungsentwurf unterscheidet weiterhin zwischen Klagerechten aus Art. 9 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und strukturiert diese in getrennten Absätzen. Diese Systematisierung begrüßt der DAV in seiner Stellungnahme vom 26.02.2026.

Anwendungsbereich des UmwRG: Kritik an abschließender Aufzählung

Problematisch bleibt jedoch die geplante abschließende Aufzählung jener unionsrechtlichen Rechtsakte, aus denen sich Klagerechte nach Art. 9 Abs. 3 ergeben sollen. Der DAV hält den Katalog für unvollständig und systematisch verfehlt. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention beschränke sich nicht auf ausdrücklich benannte Unionsrechtsakte oder solche mit Erwägungsgründen zum Justizzugang. Maßgeblich sei vielmehr, dass umweltbezogene Bestimmungen betroffen seien.

Zwar wurden zwischenzeitlich einzelne neue EU-Verordnungen, etwa zu fluorierten Treibhausgasen und zum Schutz der Ozonschicht, ergänzt. Doch die europäische Rechtsetzung entwickelt sich dynamisch weiter. So fehlten im aktuellen Entwurf weiterhin unter anderem die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, die Verordnung zur Zertifizierung von CO₂-Entnahmen, die neue Verpackungsverordnung sowie jüngste Regelungen zur Bodenüberwachung und zur Vermeidung von Mikroplastik.

Nach Auffassung des DAV bestätigt sich damit die bereits 2024 und 2025 geäußerte Prognose: Der Gesetzgeber müsste faktisch jährlich den Katalog anpassen. Stattdessen plädiert der Verband für eine generalklauselartige Regelung, die sämtliche Verstöße gegen umweltbezogene Bestimmungen erfasst und so unions- und völkerrechtskonform ausgestaltet ist.

Anerkennung von Umweltvereinigungen: Licht und Schatten

Bei den Änderungen des § 3 UmwRG zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen überwiegt aus Sicht des DAV die Zustimmung. Die Öffnung des Anerkennungsverfahrens für Stiftungen privaten Rechts und der Wegfall der bisherigen Binnendemokratie-Anforderung setzen einen Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention um und beheben einen festgestellten Völkerrechtsverstoß Deutschlands.

Kritisch bewertet der DAV hingegen die geplante Befristung der Anerkennung auf zunächst fünf, später zehn Jahre. Zwar sei eine solche Befristung völker- und unionsrechtlich nicht per se unzulässig. Sie berge jedoch praktische Risiken für effektiven Rechtsschutz. Verzögere sich die Verlängerung, könnten Lücken in der Klagebefugnis entstehen. Auch die Übergangsregelung dürfte Behörden wie Vereinigungen erheblich belasten.

Der DAV schlägt daher ein milderes Modell vor: eine unbefristete Anerkennung mit regelmäßiger Nachweispflicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen. Bei fehlendem Nachweis könne ein Widerruf vorgesehen werden, idealerweise als Soll-Vorschrift mit Raum für Einzelfallentscheidungen. Zudem solle eine bestehende Anerkennung während eines laufenden Verlängerungsverfahrens fortgelten.

Missbrauchsklausel: Gefahr erneuter unionsrechtlicher Beanstandung

Besonders kritisch äußert sich der DAV zu § 5 UmwRG-E. Der Entwurf konkretisiert die bisherige Missbrauchsklausel und normiert Fallgruppen, in denen Einwendungen als missbräuchlich oder unredlich gelten sollen.

Die erste Fallgruppe (bewusst verspätetes Vorbringen bereits bekannter Einwendungen) sei praktisch kaum nachweisbar und damit weitgehend wirkungslos. Zudem entstünden neue Auslegungsschwierigkeiten durch unbestimmte Begriffe wie „missbräuchlich“, „unredlich“ und „vorwerfbar“.

Die zweite Fallgruppe betrifft Kläger, die sich im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt haben und ihre Einwendungen erstmals im Klageverfahren vorbringen. Hier sieht der DAV erhebliche unionsrechtliche Risiken. Der EuGH habe materielle Präklusionsregelungen im Anwendungsbereich der UVP- und IE-Richtlinie grundsätzlich als unzulässig bewertet. Die bloße Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren dürfe nicht automatisch zum Einwendungsausschluss führen. Eine solche Regelung könne erneut beanstandet werden.

Fristen und Untersuchungsgrundsatz

Bei § 6 UmwRG verzichtet der Entwurf auf Änderungen der Klagebegründungsfrist. Der DAV hätte es für sachgerecht gehalten, den Fristbeginn an die Möglichkeit der Akteneinsicht zu knüpfen. Positiv bewertet er hingegen die ausdrückliche Verpflichtung des Gerichts, Fristen zur Stellungnahme zu setzen.

Die geplante Einschränkung des gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes in § 7a UmwRG-E wirft nach Auffassung des DAV systematische und verfassungsrechtliche Fragen auf. Die Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes für den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG müsse sorgfältig bedacht werden.

Fazit

Der Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse zur Anpassung des Umweltrechtsschutzes an europäische und völkerrechtliche Vorgaben. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins bleibt er jedoch insbesondere beim Anwendungsbereich des UmwRG hinter diesen Anforderungen zurück. Ohne eine generalklauselartige Öffnung droht das Gesetz erneut hinter die Dynamik des europäischen Umweltrechts zurückzufallen mit der Folge fortdauernder Anpassungsbedarfe und möglicher unionsrechtlicher Beanstandungen.


DAV vom 26.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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