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20.06.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Umweltaussagen: Scharfe BRAK-Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering-Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

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©jirsak/123rf.com

Die Empowering-Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825 – EmpCo-RL) soll Verbraucher in Bezug auf Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu Produkten stärken und irreführende Werbeaussagen unterbinden. Dazu werden u.a. Produktkennzeichnungen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ ohne Nachweis verboten. Zudem werden bestimmte allgemeine Umweltaussagen auf einer „schwarzen Liste“ per se verboten. Künftig ist zudem nicht nur sog. Greenwashing, sondern auch Social Washing von Produkten, also Angaben z.B. zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten oder sozialem Engagement, unzulässig. Dazu wird u.a. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG – UGP-RL) geändert.

Die EmpCo-Richtlinie ist bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen, die neuen Regelungen müssen ab dem 27.09.2026 angewendet werden.

Aktueller Stand der Umsetzung

Die alte Bundesregierung hatte im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht, der die Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen soll. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode wurde der Entwurf jedoch nicht mehr weiter behandelt. Das Gesetz soll nunmehr in der 21. Legislaturperiode verabschiedet werden.

Der Diskussionsentwurf dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie weiterer Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Inhaltlich setzt der Diskussionsentwurf die EmpCo-Richtlinie nahezu wortidentisch um. Ergänzt werden u. a. einige Definitionen in § 2 UWG. Ferner wird die Generalklausel des § 5 Abs. 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken durch Anpassung der Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3., in § 5b Abs. 3a UWG konkretisiert. Zudem werden im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG („schwarze Liste“) entsprechende Regelungen hinzugefügt.

Kritik der BRAK

Angesichts des geringen Umsetzungsspielraums äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme nur knapp zu den vorgesehenen Änderungen im UWG. Hier kritisiert sie insbesondere die gewählte Regelungsstruktur, nach der die neu hinzugekommenen Definitionen nicht in die bisherigen eingegliedert, sondern in einem gesonderten Absatz hintenangestellt werden.

Übersehen wird im Diskussionsentwurf aus Sicht der BRAK, dass insbesondere die vorgesehenen neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen ganz erhebliche Auswirkungen auf markenrechtliche Fragen haben. Dies kam allerdings in der bisherigen Diskussion, auch über die EmpCo-Richtlinie, zu kurz; markenrechtliche Implikationen finden sich daher weder in den Erwägungsgründen noch in der Begründung des Richtlinienentwurfs.

Die BRAK kritisiert insbesondere, dass Gewährleistungsmarken nicht berücksichtigt sind, obwohl die Umsetzung der Richtlinie gravierende Auswirkungen hierauf hat. Zudem weist die BRAK darauf hin, dass durch die Umsetzung viele eingetragene Nachhaltigkeitssiegel nicht mehr zulässig sein dürften, obwohl sie markenrechtlich erlaubt sind.

Warnung vor Rechtsunsicherheiten

Problematisch ist aus Sicht der BRAK ferner, dass durch den Diskussionsentwurf organisatorische Hürden vor allem für kleinere und lokale Anbieter geschaffen werden. Zudem entstünden Rechtsunsicherheiten und Vollzugslücken, z. B. in Bezug auf den Nachweis der Anforderungen im Anmeldeverfahren. Insgesamt hält die BRAK die gesetzliche Verknüpfung von lauterkeits- und markenrechtlichen Anforderungen für nicht ausreichend durchdacht.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass sich die aufgezeigten markenrechtlichen Auswirkungen noch verschärfen dürften, wenn die Green-Claims-Richtlinie, deren Entwurf sich derzeit im Trilogverfahren befindet, tatsächlich in der aktuell geplanten oder sehr ähnlicher Form in Kraft treten sollte.


BRAK vom 13.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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