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19.12.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundesrat: Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Für To-go-Behälter, Getränkebecher oder leichte Tragetaschen aus Kunststoff sollen Hersteller künftig stärker in die Verantwortung genommen werden. Sie müssen bestimmte Kosten der Reinigung und Entsorgung von Abfällen tragen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zugestimmt.

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Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz ist der letzte Baustein zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie im Kampf gegen Einwegprodukte und die hierdurch entstehende Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern. Dabei handelt es sich um Artikel 8 Absatz 1 bis 7, wonach für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen ist. Ziel der EU-Richtlinie ist es, das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften. Damit soll schließlich der Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten verringert werden.

Abgabe für To-go-Becher, Plastiktüten und Tabakfilterprodukte

Im Einzelnen betrifft dies beispielsweise To-go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher. Aber auch Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilterprodukte sind davon betroffen.

Mit dem Gesetzentwurf werden nach dem Verursacherprinzip die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte mit in die Verantwortung gezogen. Sie sollen die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.

EU-Einwegkunststoffrichtlinie hat Hersteller im Visir

Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten sollen hierfür eine entsprechende Abgabe in einen noch einzurichtenden speziellen Fonds einzahlen. Mit der Bildung und Verwaltung des Fonds wird das Umweltbundesamt betraut. Die Höhe der Abgabe bemisst sich je nach der von ihnen in Verkehr gebrachten Art und Menge von Einwegkunststoffprodukten. Auf der anderen Seite erhält die öffentliche Hand aus dem Fonds Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Abfallbewirtschaftung.

Kosteneffizient und kostendeckend

Die Abgabesätze und die Auszahlungskriterien werden nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist entsprechend den europarechtlichen Anforderungen der Maßstab der Kosteneffizienz der Leistungserbringung sowie das Gebot der Kostendeckung verpflichtend zugrunde zu legen.

Die jährlichen Einnahmen des Fonds werden nach den ersten Ergebnissen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes auf bis zu 450 Millionen Euro geschätzt. Die Kostenerstattung erfolgt erstmals im Jahr 2025 für das vorangegangene Jahr 2024.


Bundesregierung vom 16.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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