Das Bundesministerium der Finanzen hat ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden veröffentlicht. Einzelhändler können nun von einer weiteren Billigkeitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben.
„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!“ – so einfach klingt das bei Erich Kästner. Unternehmen, die mit Sachspenden dem Gesagten folgen wollen, stehen jedoch oftmals vor umsatzsteuerlichen Fragen. Eine komplette Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist nach Angaben der Bundesregierung aber aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun am 18.03.2021 zwei neue BMF-Schreiben veröffentlicht, die etwas mehr Licht ins Dunkel bringen könnten. Das Wichtigste in Kürze:
Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden
Unternehmer, die Waren spenden, laufen Gefahr, damit der Umsatzbesteuerung zu unterliegen. Dreh- und Angelpunkt für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden stellt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar. Das BMF-Schreiben stellt nun unter anderem klar, dass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro (nur) bei wertloser Ware angesetzt werden kann. Als Beispiel nennt das Schreiben Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Gerade der Hinweis auf nicht mehr verkaufsfähige Frischwaren in diesem Zusammenhang begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Diese Klarstellung hatte er in seiner DStV-Stellungnahme S 13/20 zur Entwurfsfassung des nun veröffentlichten Schreibens dringend angeregt.
Besondere Billigkeitsregelung bei Einzelhändlern
Die Corona-Pandemie führt gerade für den Einzelhandel zu einer Ausnahmesituation. Oftmals bleiben Unternehmen auf liegen gebliebener Saisonware sitzen. Wollen von der Krise betroffene Unternehmer diese Waren spenden, können sie von einer besonderen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert.
Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2021 erfolgen bzw. bereits erfolgt sind.
(DStV vom 25.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)