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04.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuerkarussell: Zur Rolle des In/Out-Buffers

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Umsatzsteuerkarussell: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgerichts hatte über die Frage einer Steuerfreiheit nach § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) zu entscheiden.

Auch ein „In/Out-Buffer“ übt eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des EU-Rechts aus. Eine Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Karussell steht einer Steuerbarkeit von Lieferungen daher nicht entgegen, entschied das FG Kiel in einem aktuellen Streitfall.

Die erste Firma in einem Umsatzsteuerkarussell ist der so genannte In/Out-Buffer – also das erste Glied der Lieferkette. Er verkauft Ware über die Grenze hinweg ins Ausland an das zweite Glied der Kette. Hat die Ware die vorher geplante Absatzkette durchlaufen, kauft der In/Out-Buffer die Ware vom letzten Kettenglied zurück.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung fraglich

Im entschiedenen Streitfall tätigte die Klägerin im Zeitraum von Oktober bis Dezember Ausgangsumsätze in Höhe von über 25 Mio. €, deren Beurteilung nach einer Steuerfahndungsprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung streitig war.

In/Out-Buffer übt wirtschaftliche Tätigkeit aus

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 133/10) schloss sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach auch ein sog. „In/Out-Buffer“ eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG ausübt und eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG grundsätzlich ausscheidet, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

Rechnung war nicht ordnungsgemäß

Im Streitfall scheiterte der Belegnachweis (§ 17a Abs. 4 UStDV) insbesondere daran, dass die eingereichte Rechnung nicht den gemäß § 14a Satz 1 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung – sondern lediglich den Hinweis „VAT 0,00“ – enthielt. Weiterhin rügte das Gericht, dass der vorgelegte CMR-Frachtbrief nicht die Angabe des Ortes und Tages der Ausfuhr/Versendung (§ 17 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 d) UStDV a.F.) enthielt. Da das Vorliegen der Voraussetzungen des §6a UStG objektiv nicht zweifelsfrei feststand und ein Gutglaubensschutz mangels vollständigen Belegnachweises ausschied, wurde die Befreiung verwehrt.

Keine Steuerbefreiung bei Mehrwertsteuerhinterziehung

Es kam damit nicht mehr darauf an, ob eine Steuerbefreiung auch deswegen ausschied, weil anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

(FG Kiel, NL vom 30.06.2016/ Viola C. Didier)


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