Die Verpflichtung des Finanzamts, einer Steuerberichtigung zuzustimmen, besteht auch, wenn der die Rechnung berichtigende Steuerpflichtige aus insolvenzrechtlichen Gründen den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger erstattet.
In einem Streitfall vor dem FG Baden-Württemberg hatte der Insolvenzverwalter der Firma X geklagt, über deren Vermögen im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Firma X hatte mit Firma Y eine „Jahreskonditionsvereinbarung 2006“ für ein bestimmtes von Y geliefertes Warenvolumen und einen bestimmten Gesamtumsatz in Europa geschlossen. In dieser Jahreskonditionsvereinbarung waren detaillierte „Bonuszahlungen“ geregelt, über die X mit Hilfe eines Dienstleisters gegenüber Y abrechnete. Die in den einzelnen Abschlagsrechnungen bzw. in der Schlussrechnung des Jahres 2006 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von X in ihrer Umsatzsteuererklärung 2006 angemeldet und von Y als Vorsteuer abgezogen.
Finanzamt erkennt Rechnungsberichtigung nicht an
Im März 2016 stornierte X die Rechnungen des Jahres 2006 für bestimmte Positionen. Die geänderten Rechnungen wurden an Y übergeben, der die aufgrund der Rechnungsberichtigung entstandene Umsatzsteuernachforderung an das Finanzamt zahlte. Den Antrag der Firma X auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG lehnte das ab. Es war der Auffassung, dass die Abrechnungen der X gegenüber Y keine Rechnungen i.S.v. § 14c UStG darstellten und daher auch keine Rechnungsberichtigung möglich sei. Es handele sich vielmehr um die Dokumentation von Entgeltsminderungen für die ursprünglichen Lieferungen von Y an X. Die hiergegen erhobene Sprungklage hatte Erfolg.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 11.12.2017 (9 K 2646/16), dass die berichtigten Abrechnungspapiere Rechnungen i.S.v. § 14c UStG darstellen, in denen X unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG). Die streitigen Abrechnungspapiere erfüllen den eingeschränkten Rechnungsbegriff im Sinne des § 14c UStG und sind daher berichtigungsfähig. Die Abrechnungen hätten den Rechnungsaussteller X und den Leistungsempfänger Y bezeichnet, die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Die Abrechnungen hätten einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG enthalten, soweit darin reine Preisnachlässe und damit Entgeltminderungen für die ursprüngliche Zahlung dokumentiert worden seien. Anders als in den Abrechnungen der X über von ihr konkret durchgeführte Werbemaßnahmen, fehle es bei den Preisnachlässen (Entgeltminderungen) an einer von X erbrachten Leistung. Die dadurch entstandene Gefährdung des Steueraufkommens sei beseitigt worden, weil Y den aufgrund der Rechnungsberichtigung entstandenen Umsatzsteuer-Nachzahlungsbetrag geleistet hatte. Darauf, dass X den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an Y erstattet hat, kommt es im Streitfall nicht an.
Finanzamt muss Berichtigung zustimmen
Die Rückzahlung des von X vereinnahmten Mehrbetrags an Y sei wegen der Insolvenz der X keine Voraussetzung für die Zustimmungserteilung des Finanzamts, weil X diese Zahlung nicht rechtmäßig leisten könne. Aufgrund der von Y zu viel gezahlten Umsatzsteuer sei X als Zahlungsempfänger einem Bereicherungsanspruch des Y ausgesetzt. Der Bereicherungsanspruch des Y sei bereits durch die Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuer-Ausweis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 materiell-rechtlich entstanden gewesen. Demzufolge sei der Bereicherungsanspruch der Y eine Insolvenzforderung. Eine individuelle Sicherstellung oder Befriedigung dieser Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens sei unzulässig. Folglich sei es dem Kläger rechtlich untersagt, den zu Unrecht vereinnahmten Mehrbetrag aus der Insolvenzmasse an Y zu erstatten. Dann könne eine solche – rechtswidrige – Zahlung nicht Voraussetzung zur Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG sein.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (XI R 5/18).
(FG Baden-Württemberg, NL vom 28.02.2018 / Viola C. Didier)