06.10.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

Beitrag mit Bild

Das FG hat einer Klage stattgegeben, mit der die Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für Provisionsraten begehrt wurde, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung lag.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit den Voraussetzungen einer Steuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung beschäftigt. Konkret ging es um die Frage, wann Provisionsforderungen uneinbringlich sind.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.

Klarstellende BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2013 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Klägerin begehrte Berichtigung der Umsatzsteuer

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat durch sein Urteil vom 18. August 2016 (Az. 5 K 288/15) diese Rechtsprechung des BFH fortgeführt. Klägerin war eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und für erfolgreiche Vermittlungen von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.

Entscheidung hat große praktische Bedeutung für Ratenzahlungsverkäufe

Nach Auffassung des 5. Senats ist in diesem Fall von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

Das Finanzamt hat Revision eingelegt, BFH-Az. V R 51/16.

(Nds. FG, PM vom 05.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank