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22.10.2018

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuerausfälle im Online-Handel: Bescheinigungen sollen digital werden

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©Sikov/fotolia.com

Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung eines neuen Online-Systems aus. Damit soll es vor allem ausländischen Unternehmen erleichtert werden, Finanzamtsbescheinigungen darüber zu erhalten, dass sie für die Umsatzsteuer registriert sind.

Die Bundesregierung hat eine Prüfung der meisten Änderungswünsche des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455) zugesagt. Dies geht aus der als Unterrichtung vorgelegten Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme der Länderkammer hervor.

Bescheinigungen in Papierform nicht praxistauglich

Der Bundesrat hatte unter anderem vorgeschlagen, die geplante Regelung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel praxisnäher auszugestalten. Geplant ist, dass Händler mit Bescheinigungen von Finanzämtern den Betreibern von Online-Plattformen nachweisen sollen, dass sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Erst dann wird der Plattform-Betreiber von der Haftung freigestellt, falls von den Händlern die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. „Die bisher vorgesehene Bescheinigung in Papierform wird jedenfalls bei ausländischen liefernden Unternehmen zu erheblichen praktischen Problemen führen“, erklärt der Bundesrat, der sich für die Schaffung eines Online-Systems ausspricht. Damit sollen Plattform-Betreiber das Vorliegen einer Bescheinigung der steuerlichen Registrierung des liefernden Unternehmens feststellen können.

Einführung der Onlineabfrage hat höchste Priorität

Nach Angaben der Bundesregierung sind die Arbeiten zur schnellstmöglichen Umsetzung einer elektronischen Abfragemöglichkeit für Betreiber von elektronischen Marktplätzen über das Vorliegen einer Bescheinigung der steuerlichen Registrierung bereits aufgenommen worden. „Alle Ebenen arbeiten mit höchster Priorität an der Einführung der Onlineabfrage, so dass eine Implementierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angestrebt wird“, heißt es in der Gegenäußerung.

(Dt. Bundestag, hib vom 11.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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