Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit den Anforderungen an eine für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung mit ausreichender Leistungsbeschreibung sowie dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auseinandergesetzt.
Der Vorsteuerabzug für gelieferte Gegenstände setzt, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände voraus. Das Lieferdatum ist auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Kein Vertrauensschutz beim Fehlen von Formalien einer Rechnung
Substantiierte Darlegungen zur Leistungserbringung (durch den Rechnungsaussteller oder einen Dritten) sind dann erforderlich, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel rechtfertigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind im gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen. Vertrauensschutz kommt auch im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es schon an den erforderlichen Formalien einer Rechnung fehlt bzw. solche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind.
(FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2015, Az. 5 K 85/12, rechtskräftig / Viola C. Didier)