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04.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer: Verlängerte Gewährleistung als Haupt- oder Nebenleistung?

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Bei einer verlängerten Gewährleistung handelt es sich nicht um zwei Leistungen – Lieferung und Dienstleistung – sondern um eine einheitliche Leistung.

Ein Unternehmer, der mit der Lieferung eines Geräts auch eine längere als die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist gewährt, führt eine einheitliche Leistung aus und nicht zwei eigenständige Leistungen – dies wirkt sich entsprechend auf die Umsatzsteuerfreiheit bei Lieferungen ins Ausland aus.

In einem vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte die Klägerin Gegenstände mit verlängerten Gewährleistungsfristen verkauft, d.h. sie wich zugunsten ihrer Käufer von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab. Die Waren werden auch an Kunden außerhalb Deutschlands verkauft. Liefert sie an Kunden mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet oder in einem Drittland wie die Schweiz, können diese Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.

Finanzamt geht von selbstständiger Hauptleistung aus

Die Klägerin behandelte die Verlängerung der Gewährleistungsfrist als unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung der Geräte und damit den gesamten Umsatz als steuerfrei. Das Finanzamt sah dagegen die Verlängerung der Gewährleistungsfrist als selbstständige Hauptleistung an und unterwarf einen Anteil des Verkaufspreises (etwa 3 % bis 5 % des Auftragswerts pro Jahr der Verlängerung) der Umsatzsteuer.

Erfolg vor dem Finanzgericht: Einheitliche Leistung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gelangte im Urteil vom 15.04.2015 (Az. 1 K 1195/13) zu dem Ergebnis, dass die Lieferung der Geräte und die Gewährleistungsübernahme eine einheitliche Leistung sei, die als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein könne. Die Richter waren davon überzeugt, dass es sich um eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung handle. Der jeweilige Käufer erwerbe in einem wirtschaftlichen Vorgang ein Gerät mit einer bestimmten Gewährleistungsfrist. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung sei dem Verkauf eines neuen Geräts immanent. Sie modifiziere lediglich die gesetzlichen Regelungen. Das Kaufrecht räume dem Käufer entsprechende Rechte ein. Die Lieferung eines Gegenstands mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung seien mit dem Vertragstyp „Kaufvertrag“ untrennbar verbunden.

(FG Baden-Württemberg vom 02.02.2016/ Viola C. Didier)


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