• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Umsatzsteuer: Neuregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

03.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer: Neuregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beitrag mit Bild

Die Rechtsänderung hat auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren.

Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Städte, Gemeinden, Berufskammern oder Verbände ist durch den Bundesgesetzgeber ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden. Die Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer abführen mussten.

Eine bundesgesetzliche Übergangsregelung ermöglicht es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. Dann bleibt für die nächsten vier Jahre alles beim Alten. Dazu muss die betreffende Kommune, Organisation oder Einrichtung bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben.

Betroffene müssen jetzt aktiv werden

Die Finanzverwaltung NRW empfiehlt allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bereits jetzt zu handeln und zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und von der Übergangsregelung profitieren möchten. Die Optionserklärung muss dann bis Ende des Jahres für sämtliche von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübten Tätigkeiten formlos und möglichst schriftlich beim FA eingereicht werden.

Neuerungen aufgrund Europarechts

Hintergrund der sehr komplexen bundesgesetzlichen Neuregelung sind europarechtliche Vorgaben. Diese haben dazu geführt, dass die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bundesgesetzlich grundlegend neu geregelt worden ist. Die Rechtsänderungen können zur Folge haben, dass einige Aktivitäten von Körperschaften des öffentlichen Rechts nun nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Andererseits kann die neue Rechtslage auch dazu führen, dass auf Leistungen, die bislang steuerlich keine Rolle gespielt haben, nun Umsatzsteuer anfällt. Daher kann die Rechtsänderung auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher über die Konsequenzen und die Möglichkeiten der Optionserklärung informieren.

(FinMin. NRW, PM vom 25.05.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kamasigns/fotolia.com


17.09.2025

BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Die BaFin muss laut VG Frankfurt/M. die von 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben zurückzahlen, da der Verwendungszweck entfallen ist.

weiterlesen
BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Meldung

imilian/123rf.com


17.09.2025

Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Der DStV moniert im Hinweisgeberschutzgesetz die Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis. Problem ist eine abweichende Übersetzung von „legal professional privilege“.

weiterlesen
Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


16.09.2025

Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Dachflächenvermietung für Photovoltaik führt nicht zur Betriebsaufspaltung, wenn die Stromerzeugung im Gesamtunternehmen nur eine untergeordnete Rolle spielt.

weiterlesen
Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank