• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Umsatzsteuer: Neuregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

03.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer: Neuregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beitrag mit Bild

Die Rechtsänderung hat auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren.

Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Städte, Gemeinden, Berufskammern oder Verbände ist durch den Bundesgesetzgeber ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden. Die Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer abführen mussten.

Eine bundesgesetzliche Übergangsregelung ermöglicht es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. Dann bleibt für die nächsten vier Jahre alles beim Alten. Dazu muss die betreffende Kommune, Organisation oder Einrichtung bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben.

Betroffene müssen jetzt aktiv werden

Die Finanzverwaltung NRW empfiehlt allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bereits jetzt zu handeln und zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und von der Übergangsregelung profitieren möchten. Die Optionserklärung muss dann bis Ende des Jahres für sämtliche von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübten Tätigkeiten formlos und möglichst schriftlich beim FA eingereicht werden.

Neuerungen aufgrund Europarechts

Hintergrund der sehr komplexen bundesgesetzlichen Neuregelung sind europarechtliche Vorgaben. Diese haben dazu geführt, dass die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bundesgesetzlich grundlegend neu geregelt worden ist. Die Rechtsänderungen können zur Folge haben, dass einige Aktivitäten von Körperschaften des öffentlichen Rechts nun nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Andererseits kann die neue Rechtslage auch dazu führen, dass auf Leistungen, die bislang steuerlich keine Rolle gespielt haben, nun Umsatzsteuer anfällt. Daher kann die Rechtsänderung auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher über die Konsequenzen und die Möglichkeiten der Optionserklärung informieren.

(FinMin. NRW, PM vom 25.05.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kebox/fotolia.com


28.11.2025

Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Wer Hinweise auf rechtswidriges Verhalten ignoriert oder nicht nachhakt, läuft Gefahr, persönlich in die Haftung zu geraten, bestätigt das OLG Frankfurt.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet für Gehaltsprivilegien von Betriebsräten

Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.11.2025

Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Der BFH hat eine praxisrelevante Frage zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beantwortet.

weiterlesen
Steuerberatungskosten bei Anteilsverkauf nicht abziehbar

Steuerboard

Marcus Niermann / Erik Muscheites


27.11.2025

Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Das deutsche Steuerrecht hält ein besonderes Ärgernis für in Deutschland steuerpflichtige Stifter und Begünstigte von ausländischen Stiftungen oder Trusts vor: die sogenannte Zurechnungsbesteuerung gem. § 15 AStG.

weiterlesen
Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank