• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Umsatzsteuer: Neuregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

03.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer: Neuregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beitrag mit Bild

Die Rechtsänderung hat auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren.

Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Städte, Gemeinden, Berufskammern oder Verbände ist durch den Bundesgesetzgeber ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden. Die Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer abführen mussten.

Eine bundesgesetzliche Übergangsregelung ermöglicht es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. Dann bleibt für die nächsten vier Jahre alles beim Alten. Dazu muss die betreffende Kommune, Organisation oder Einrichtung bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben.

Betroffene müssen jetzt aktiv werden

Die Finanzverwaltung NRW empfiehlt allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bereits jetzt zu handeln und zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und von der Übergangsregelung profitieren möchten. Die Optionserklärung muss dann bis Ende des Jahres für sämtliche von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübten Tätigkeiten formlos und möglichst schriftlich beim FA eingereicht werden.

Neuerungen aufgrund Europarechts

Hintergrund der sehr komplexen bundesgesetzlichen Neuregelung sind europarechtliche Vorgaben. Diese haben dazu geführt, dass die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bundesgesetzlich grundlegend neu geregelt worden ist. Die Rechtsänderungen können zur Folge haben, dass einige Aktivitäten von Körperschaften des öffentlichen Rechts nun nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Andererseits kann die neue Rechtslage auch dazu führen, dass auf Leistungen, die bislang steuerlich keine Rolle gespielt haben, nun Umsatzsteuer anfällt. Daher kann die Rechtsänderung auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher über die Konsequenzen und die Möglichkeiten der Optionserklärung informieren.

(FinMin. NRW, PM vom 25.05.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


30.01.2026

Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Nur wenn Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel transparent und zuverlässig sind, könnten Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen.

weiterlesen
Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Rechtsboard

Gina Susann Kriwat / Stephan Sura


30.01.2026

Religiöse Neutralität ist auch bei Sicherheitsmitarbeitern am Flughafen keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Die Anforderungen an Verbote religiöser Kleidung und Symbole am Arbeitsplatz sind hoch – und gelten in gleichem Maße für Arbeitnehmer in beliehenen Unternehmen mit mutmaßlich konfliktgefährdeten Tätigkeiten wie der Sicherheitskontrolle an Flughäfen.

weiterlesen
Religiöse Neutralität ist auch bei Sicherheitsmitarbeitern am Flughafen keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


30.01.2026

Kein Betriebsrat per App

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei digital organisierter Plattformarbeit die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts gelten.

weiterlesen
Kein Betriebsrat per App
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)