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10.10.2022

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt abgesenkt

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt, unter anderem auch der ermäßigten Umsatzsteuer in der Gastronomie.

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©ammentorp/123rf.com

Der Bundestag hatte die Änderungen bei den so genannten Verbrauchsteuern im September 2022 beschlossen, um Gastronomie und mittelständische Brauereien zu entlasten und die Energieversorgung zu stabilisieren. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Gastronomie stützen

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz für die Gastronomie von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Die ebenfalls eigentlich nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz auch Bierwürze, die man zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet, von der Biersteuer.

Gasversorgung sichern

Das Gesetz schafft neben der Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie außerdem die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Umsetzung von EU-Recht

Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht. Im Laufe des Bundestagsverfahrens hat man es allerdings um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt – unter anderem die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 von 9,5 auf 9 %.


Bundesrat vom 07.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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