08.08.2017

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer: Frist für Verzichtserklärung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts befasst. Notwendig wurde dies aufgrund der jüngeren BFH-Rechtsprechung.

Mit Urteilen vom 19.12.2013 (V R 6/12 und V R 7/12) hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln. Mit Urteil vom 21.10.2015 (XI R 40/13) hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Zeitpunkt der Rücknahme des Verzichts

Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt. Aufgrund dessen ändert das BMF nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.07.2017 geändert worden war, wie folgt:

BMF-Schreiben vom 02.08.2017 (III C 3 – S-7198)

(BMF vom 02.08.2017/ Viola C. Didier)


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