19.10.2020

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer beim Verkauf von Gutscheinen

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter darstellt.

Der Kläger betrieb ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. Über das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis auswählen und Termine vereinbaren. Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer „Vermittlungsprovision“ an den jeweiligen Veranstalter weiter. Dann erteilte er hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.

Verkauf von Gutscheinen als umsatzsteuerbare Leistung

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, sondern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze. Das Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Münster hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 17.09.2020 (5 K 1404/18 U) abgewiesen. Der Kläger habe steuerbare sonstige Leistungen an die Gutscheinerwerber erbracht. Mit dem Betrieb seines Internetportals habe er dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die angebotenen Erlebnisse zu buchen und in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen hätten nicht nur die Ausstellung der Gutscheine zum Inhalt gehabt, sondern auch weitere Prozesse wie die Übermittlung der für die Terminvereinbarung erforderlichen Kontaktdaten sowie die Durchführung und Organisation der Erlebnisse umfasst.

Der Kläger habe auch die von den Veranstaltern ausgeführten Erlebnisleistungen nicht lediglich vermittelt. Vielmehr seien diese Leistungen zunächst von den Veranstaltern an den Kläger erbracht worden und er habe sie an die Kunden weiter geleistet. Er sei gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, da er die Leistungen auf seinem Internetportal angeboten und entsprechende Organisationsleistungen erbracht habe.

Keine Chance für Vorsteuerabzug

Einen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Veranstalter könne der Kläger mangels ordnungsgemäßer Rechnungen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Das Finanzamt habe auch zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die an die Veranstalter weitergeleiteten Zahlungen nach § 17 UStG vorgenommen. Dies führte jedoch wegen des Verböserungsverbots nicht zur Festsetzung einer höheren Umsatzsteuer.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 17.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


12.02.2026

Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG ist eine eigenständige Pflicht, verleiht ihm jedoch keine verfahrensrechtliche Stellung im Grunderwerbsteuerverfahren.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Meldung

©sdecoret/fotolia.com


12.02.2026

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Der Gesetzentwurf legt fest, wie die Vorgaben der KI-Verordnung national umgesetzt werden, bestimmt zuständige Behörden und schafft Rechtssicherheit.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)