09.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer bei fiktiven Geschäften?

Beitrag mit Bild

Betrugs- und Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte lösen keine Umsatzsteuer aus.

Begeht ein Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte, kann das Finanzamt hierfür keine Umsatzsteuer festsetzen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einer GmbH für Vergabe, Abrechnung und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften seines Arbeitgebers zuständig. Dabei schleuste er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines externen Bauunternehmens und mit dem Ziel der Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers fiktive Angebote, Aufträge sowie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in den Geschäftsablauf seines Arbeitgebers ein.

Finanzamt erließ Umsatzsteuerbescheide

Die vom Arbeitgeber insofern ausgezahlten Rechnungsbeträge teilten der Kläger und der Geschäftsführer des Bauunternehmens unter sich auf. Dabei schrieb der Kläger zur Verschleierung der Auszahlung der auf ihn absprachegemäß entfallenden Anteile Abdeckrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge. Das Finanzamt ging von sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs zwischen ihm und dem externen Bauunternehmen aus und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Manipulationen führten zu keinerlei nutzbaren Vorteilen

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. 1 K 2513/12) statt, weil der Kläger im Rahmen der Betrugs- und Untreuehandlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht hat. Denn die insofern maßgebliche Rechtsbeziehung habe nicht zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen, sondern ausschließlich zwischen dem Kläger und dem insoweit im eigenen Namen und im eigenen Interesse handelnden Geschäftsführer des Bauunternehmens bestanden. Durch die Manipulationen des Klägers habe das Bauunternehmen keinerlei nutzbare Vorteile, insbesondere in Form von Aufträgen, erlangt. Auch seien die auf dem Geschäftskonto des Bauunternehmens eingegangenen Gelder nicht für dessen unternehmerische Zwecke verbraucht worden, sondern umgehend von dessen Geschäftsführer für eigene Zwecke abgezogen und verwendet worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber maßgeblich von Schmiergeld- und Bestechungsfällen, denen – im Gegensatz zum Streitfall – reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zu Grunde liegen.

(FG Kassel vom 09.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


06.09.2024

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand

Das FG München hat jüngst mit Beschluss vom 24.06.2024 die Aussetzungszinsen nach § 237 AO für Verzinsungszeiträume ab 2019 von der Vollziehung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzugszinsen ausgesetzt …

weiterlesen
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand

Meldung

©estations/fotolia.com


06.09.2024

Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Die Bundesregierung plant neue steuerliche Anreize für E-Autos als Dienstwagen, um den derzeit schleppenden Absatz von E-Autos wieder anzukurbeln.

weiterlesen
Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Meldung

adiruch/123rf,com


06.09.2024

Auswirkung der CSRD-Umsetzung auf Unternehmen der öffentlichen Hand

Künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand: Welche Auswirkungen hat die Umsetzung der CSRD?

weiterlesen
Auswirkung der CSRD-Umsetzung auf Unternehmen der öffentlichen Hand

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank