Begeht ein Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte, kann das Finanzamt hierfür keine Umsatzsteuer festsetzen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einer GmbH für Vergabe, Abrechnung und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften seines Arbeitgebers zuständig. Dabei schleuste er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines externen Bauunternehmens und mit dem Ziel der Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers fiktive Angebote, Aufträge sowie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in den Geschäftsablauf seines Arbeitgebers ein.
Finanzamt erließ Umsatzsteuerbescheide
Die vom Arbeitgeber insofern ausgezahlten Rechnungsbeträge teilten der Kläger und der Geschäftsführer des Bauunternehmens unter sich auf. Dabei schrieb der Kläger zur Verschleierung der Auszahlung der auf ihn absprachegemäß entfallenden Anteile Abdeckrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge. Das Finanzamt ging von sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs zwischen ihm und dem externen Bauunternehmen aus und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Manipulationen führten zu keinerlei nutzbaren Vorteilen
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. 1 K 2513/12) statt, weil der Kläger im Rahmen der Betrugs- und Untreuehandlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht hat. Denn die insofern maßgebliche Rechtsbeziehung habe nicht zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen, sondern ausschließlich zwischen dem Kläger und dem insoweit im eigenen Namen und im eigenen Interesse handelnden Geschäftsführer des Bauunternehmens bestanden. Durch die Manipulationen des Klägers habe das Bauunternehmen keinerlei nutzbare Vorteile, insbesondere in Form von Aufträgen, erlangt. Auch seien die auf dem Geschäftskonto des Bauunternehmens eingegangenen Gelder nicht für dessen unternehmerische Zwecke verbraucht worden, sondern umgehend von dessen Geschäftsführer für eigene Zwecke abgezogen und verwendet worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber maßgeblich von Schmiergeld- und Bestechungsfällen, denen – im Gegensatz zum Streitfall – reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zu Grunde liegen.
(FG Kassel vom 09.05.2016 / Viola C. Didier)