06.08.2019

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer auf die Lieferung von Wärme?

Beitrag mit Bild

©nmann77/fotolia.com

Ist die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig? Mit dieser Frage der Umsatzsteuer befasste sich jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin ist eine aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde bestehende Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das Grundstück umfasst vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung. Im Streitjahr 2012 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung und Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer.

Ist die deutsche Steuerbefreiungsnorm europarechtswidrig?

Das Finanzamt berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfiele ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die Klägerin macht geltend, das Unionsrecht, dem Anwendungsvorrang zukomme, enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm sei europarechtswidrig.

Finanzgericht ruft EuGH an

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 7 der Ratstagung am 17.05.1977 zur vorherigen Richtlinie für erforderlich. Es setzte mit Beschluss vom 12.09.2018 (14 K 3709/16) das Verfahren aus und legte dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiungsnorm für Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist.

Die Rechtslage ist unklar

Teilweise werde die Ermächtigung, „die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreien zu können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten“. Andere sehen diese in der Protokollerklärung. Vertreten werde auch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Wärmelieferung eine nicht steuerbare Leistung ausführe, sie insoweit keine Unternehmerin sei bzw. keine Leistung gegen Entgelt erbringe, da die Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich darstelle. Werde die Leistung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, dann scheide insoweit ein Vorsteuerabzug aus. Die Rechtslage sei unklar und bedürfe der Klärung durch den EuGH.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, PM vom 01.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


14.07.2026

Private Equity als Assetklasse für Private Clients – Chancen, Risiken und Illusionen

Private Equity hat sich in den vergangenen Jahren zu einer festen Größe in der Vermögensallokation vermögender Privatpersonen und Familien entwickelt. Während diese Assetklasse lange Zeit institutionellen Investoren (z.B. Pensionsfonds) vorbehalten war, stehen inzwischen zahlreiche Investitionsmöglichkeiten auch privaten Anlegern offen.

weiterlesen
Private Equity als Assetklasse für Private Clients – Chancen, Risiken und Illusionen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht