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04.04.2023

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer auf Beitragszahlungen während Lockdown

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©skywalk154/fotolia.com

Freiwillige Beitragszahlungen an ein wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio gelten als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht klargestellt.

Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen.

Umsatzbesteuerung von Beiträgen

Mit Urteil vom 16.11.2022 (4 K 41/22) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnete die Umsatzsteuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“). Ausweislich einiger aktenkundiger „Mitgliedsvereinbarungen“ schloss die Klägerin mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren.

Gemäß der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein musste die Klägerin ihr Fitnessstudio vom 17.03. bis zum 17.05. schließen. Sie machte verschiedene Ankündigungen im Internet und vor Ort und bot den Kunden beispielsweise Gratismonate, eine Telefonhotline oder Trainingspläne für zu Hause an. Die Beteiligten stritten darüber, ob die während der Schließzeit (rechtsgrundlos) weiter gezahlten Beiträge als steuerfreie Spende oder als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln seien.

Beitragszahlungen sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Das FG entschied, dass es sich um ein Entgelt handele. Denn die Fortzahlung der Beiträge stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dazu gehörten die im Schließzeitraum erbrachten Ersatzleistungen und darüber hinaus – unter dem Aspekt sog. Zusatzzahlungen (zum Beispiel Trinkgelder) – auch die Leistungen, die vor der Schließung erbracht wurden.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 36/22 anhängig.


FG Schleswig-Holstein vom 04.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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