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29.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 1. Januar 2016

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Der neue § 2b UStG wird im Laufe des nächsten Jahres wahrscheinlich durch weitere BMF-Schreiben präzisiert werden müssen.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird der bisherige § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Damit wird sowohl der Rechtsprechung als auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) bezüglich der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) Rechnung getragen.

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) wird zum 01.01.2016 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neuregelung setzt die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und die dazu ergangenen Rechtsprechung um. Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Was dazu zählt, ist nach Körperschaftsteuerrecht zu beurteilen.

Übergangsregelung bis 2021

Im neuen § 2b UStG werden jetzt die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Neuregelung wird von einer fünfjährigen Übergangsregelung flankiert, in der die betroffenen Einrichtungen zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren können. Ab dem 01.01.2021 ist das neue Recht dann zwingend anzuwenden.

(BMF vom 16.12.2015/ Viola C. Didier)


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