Der BGH hat entschieden, dass sich ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat.
Gemäß § 12 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dieses in § 12 BORA festgeschriebene Umgehungsverbot dient einer funktionsfähigen Rechtspflege und dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Der BGH hat bekräftigt, dass sich der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt an das Umgehungsverbot des § 12 BORA halten muss (BGH-Urteil vom 06.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 24/14).
Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit
Mit der Entscheidung hat der BGH erneut festgehalten, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört. Zwar wird der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs hat allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, versteht die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Gem. § 5 Ig FAO muss ein Rechtsanwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ führen will, unter anderem nachweisen, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren bearbeitet zu haben. Insofern muss sich der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt aber auch an das Umgehungsverbot des § 12 BORA halten.
(BRAK / Viola C. Didier)