• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Umfassende Haftung der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers

04.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Umfassende Haftung der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Organgesellschaft haftet nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht werden, sondern für die gesamten von dem Organträger geschuldeten Steuern. Diese Haftung ist nicht auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer als Betriebssteuern beschränkt.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf bestand eine mittelbare körperschaftsteuerliche Organschaft. Nach Insolvenz der Organträgerin nahm das Finanzamt die Organgesellschaft für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer der Organträgerin in Haftung. Im Rahmen des Ermessens ging es davon aus, dass die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft auf diejenigen Steuern begrenzt werden könne, die durch diese veranlasst seien. Dabei sei auf den Anteil des Einkommens der Organgesellschaft an der Summe der positiven Organeinkommen abzustellen. Die weiteren Gesellschaften, die eine Organschaft mit der Organträgerin gebildet hatten, nahm das Finanzamt ebenfalls in Haftung. Mit ihrem Einspruch wandte sich die Organgesellschaft erfolgslos gegen das Bestehen der Erstschuld und die Anwendung der Haftungsnorm bei nur mittelbarer Organschaft sowie die Ermessensausübung.

Haftung gilt auch für Organschaftskette

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.02.2015, Az. 16 K 932/12 H(K)) und hervorgehoben, dass die Haftung nicht auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer als Betriebssteuern beschränkt sei, sondern ebenso die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag umfasse. Die Haftung greife zudem auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen. Der Wortlaut der Haftungsnorm stehe dem nicht entgegen. Auch im Fall einer Organschaftskette lasse sich von Steuern des (obersten) Organträgers sprechen. Zudem werde nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm gerecht, da der Organkreis als „einheitliches Ganzes“ betrachtet werden solle.

Umfassen Haftung der Organgesellschaft

Die Organgesellschaft hafte nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden seien, sondern für die gesamten von dem Organträger geschuldeten Steuern. Dies entspreche dem Wortlaut der Norm ebenso wie dem Willen des Gesetzgebers: Dieser habe eine entsprechend eingeschränkte Haftung im Hinblick auf die befürchteten praktischen Schwierigkeiten nicht befürwortet und die Frage des Haftungsumfangs der Ermessensentscheidung des Finanzamts überantwortet.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


08.10.2024

Neues zum § 7 Abs. 8 ErbStG – BFH-Urteile vom 10.04.2024 – II R 22/21 und II R 23/21 (NV)

Kurz nach dem am 01.08.2024 veröffentlichten Urteil des FG Münster vom 23.05.2024 zum SchenkSt-Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG, veröffentlichte der BFH am 12.09.2024 zwei inhaltsgleiche Revisionsentscheidungen vom 10.04.2024 zu Urteilen des FG Sachsen aus dem Jahr 2021, welche ebenso § 7 Abs. 8 ErbStG betrafen.

weiterlesen
Neues zum § 7 Abs. 8 ErbStG – BFH-Urteile vom 10.04.2024 – II R 22/21 und II R 23/21 (NV)

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


08.10.2024

Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Studienergebnisse zeigen, dass die ökologische Transformation mit einer deutlichen Veränderung von Tätigkeitsprofilen einhergeht.

weiterlesen
Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Meldung

©p365.de/fotolia.com


08.10.2024

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Der Gesetzentwurf sieht Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapierprospektgesetzes vor.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank