Die Organgesellschaft haftet nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht werden, sondern für die gesamten von dem Organträger geschuldeten Steuern. Diese Haftung ist nicht auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer als Betriebssteuern beschränkt.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf bestand eine mittelbare körperschaftsteuerliche Organschaft. Nach Insolvenz der Organträgerin nahm das Finanzamt die Organgesellschaft für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer der Organträgerin in Haftung. Im Rahmen des Ermessens ging es davon aus, dass die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft auf diejenigen Steuern begrenzt werden könne, die durch diese veranlasst seien. Dabei sei auf den Anteil des Einkommens der Organgesellschaft an der Summe der positiven Organeinkommen abzustellen. Die weiteren Gesellschaften, die eine Organschaft mit der Organträgerin gebildet hatten, nahm das Finanzamt ebenfalls in Haftung. Mit ihrem Einspruch wandte sich die Organgesellschaft erfolgslos gegen das Bestehen der Erstschuld und die Anwendung der Haftungsnorm bei nur mittelbarer Organschaft sowie die Ermessensausübung.
Haftung gilt auch für Organschaftskette
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.02.2015, Az. 16 K 932/12 H(K)) und hervorgehoben, dass die Haftung nicht auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer als Betriebssteuern beschränkt sei, sondern ebenso die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag umfasse. Die Haftung greife zudem auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen. Der Wortlaut der Haftungsnorm stehe dem nicht entgegen. Auch im Fall einer Organschaftskette lasse sich von Steuern des (obersten) Organträgers sprechen. Zudem werde nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm gerecht, da der Organkreis als „einheitliches Ganzes“ betrachtet werden solle.
Umfassen Haftung der Organgesellschaft
Die Organgesellschaft hafte nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden seien, sondern für die gesamten von dem Organträger geschuldeten Steuern. Dies entspreche dem Wortlaut der Norm ebenso wie dem Willen des Gesetzgebers: Dieser habe eine entsprechend eingeschränkte Haftung im Hinblick auf die befürchteten praktischen Schwierigkeiten nicht befürwortet und die Frage des Haftungsumfangs der Ermessensentscheidung des Finanzamts überantwortet.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)