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26.08.2022

Interview

Ukraine-Krieg: Sanktions-Compliance ist unerlässlich

Das Einhalten der mehrfach verschärften Sanktionen westlicher Länder stellt für die Unternehmen in Deutschland mit geschäftlichen Kontakten nach Russland ein Problem dar. Für zwei von drei Betrieben (64 %) ist das Identifizieren betroffener Geschäftspartner, Warengruppen und Dienstleistungen sowie das Einhalten von Ein- und Ausfuhrkontrollen die größte Herausforderung, zeigt eine Umfrage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Dr. Julia Pfeil und Dr. Gabriele Haas, beide Partner der globalen Wirtschaftskanzlei Dentons in Frankfurt, beleuchten die aktuelle Lage.

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Dr. Julia Pfeil und Dr. Gabriele Haas

DB: Seit Ende Februar wurden etliche EU-Sanktionspakete beschlossen. Dazu kommen auch noch weitere Sanktionen der westlichen Welt wie z.B. die US-Sanktionen. Was sind die wesentlichen Kernpunkte der Sanktionspakete? Und welche Arten von Sanktionen und Embargos gibt es?

Haas: Wir sind zwischenzeitlich bei dem siebten EU-Sanktionspaket. Der Rat der Europäischen Union hat am 21. Juli erneut Sanktionen beschlossen. Die sieben EU-Sanktionspakete lassen sich unterteilen in Finanzsanktionen, Embargos und andere Beschränkungen. Finanzsanktionen richten sich im Wesentlichen gegen Unternehmen oder natürliche Personen und haben zum Ziel, Geschäfte mit diesen gelisteten Unternehmen und Personen zu untersagen. Zum einen sind die EU-Konten dieser Unternehmen und Personen gesperrt und zum anderen ist es verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Pfeil: Bei den Embargos handelt es sich um Maßnahmen, die Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Gütern aus Russland bzw. nach Russland verbieten. Diese Verbote werden durch weitere Maßnahmen abgerundet, etwa das Verbot, für unzulässige Ausfuhren und Einfuhren Finanzierungen zur Verfügung zu stellen oder technische Hilfe zu leisten.

Beispiele sind etwa die Verbote für den Import von Kohle und anderen fossilen Brennstoffen wie Rohöl und Erdölerzeugnisse, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Holz, Zement und Düngemittel und – ganz neu – Gold.

Auf der Exportseite kann man etwa die Verbote für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, Güter, die für die russische Wirtschaft wichtig sind, für Schifffahrt und Luftfahrt oder für Luxusgüter wie z.B. Autos, Uhren oder teure Kleidung erwähnen. In Bezug auf landwirtschaftliche Produkte kam es hingegen mit dem 7. Paket zu einigen Erleichterungen, um dem globalen Hunger entgegenzuwirken. Diese Erleichterungen werden aus der Industrie aber schon als unzureichend kritisiert, und das ist auch unsere Beobachtung.

Die sonstigen Beschränkungen sind sehr vielfältig und teilweise sehr detailreich. So gibt es etwa Verbote, bestimmten russischen Banken und Unternehmen Kredite zu gewähren, Verbote für den Handel mit Wertpapieren, eine Reihe russischer Banken ist vom sog. SWIFT-System abgeschnitten, bestimmte russische Fernsehsender dürfen in der EU nicht mehr verbreitet werden, es gibt Verbote für russische Schiffe, Flugzeuge und Kraftverkehrsunternehmen, die EU zu bedienen, oder es gibt Beschränkungen für die Beteiligung von russischen Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen oder Subventionsprogrammen.

DB: Die Sanktionen wirken in laufende Geschäftsbeziehungen hinein. Wie ist mit bestehenden Verträgen umzugehen?

Haas: Zunächst einmal sollte mit Blick auf das sehr dynamische Sanktionsumfeld laufend geprüft werden, ob laufende Geschäftsbeziehungen von bestehenden und neuen Sanktionspaketen betroffen sind. Um sicherzustellen, dass das wirtschaftliche Handeln in Übereinstimmung mit den Finanzsanktionen steht, ist es erforderlich, Geschäftspartner regelmäßig auf Einträge in Sanktionslisten hin zu überprüfen. Außerdem sollte regelmäßig geprüft werden, ob die auszutauschenden Güter bzw. Dienstleistungen von Embargos oder anderen Maßnahmen erfasst werden.

Sind bestehende Geschäftsbeziehungen betroffen, sollte dann zunächst evaluiert werden, ob Übergangsfristen bestehen. Die russlandbezogenen Sanktionspakete sehen bzw. sahen vielfach Übergangsfristen für Altverträge vor. Eine Stolperfalle, auf die zu achten ist, ist die Frage, ob es sich auch tatsächlich um Altverträge handelt. Um das plastisch zu machen: Rahmenverträge, unter denen Einzellieferungen abgerufen werden, führen vielfach nicht dazu, dass Unternehmen sich auf Übergangsfristen berufen können. Vielmehr werden die Einzellieferungen häufig als neue Transaktionen zu betrachten sein, für die die Übergangsfristen regelmäßig nicht gelten. Um in den Genuss von Übergangsfristen zu gelangen, sofern sie denn überhaupt gelten, ist es regelmäßig erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestimmungen bereits bestimmt sind und der bestehende Vertrag nur noch ausgeführt wird.

Pfeil: Eine ganze Reihe von Stolperfallen findet sich im 7. Sanktionspaket vom 21. Juli: So hat die EU-Kommission in Pressemitteilungen den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um kleinere Anpassungen. Tatsächlich sind aber die Listen, aus denen sich Import- und Exportverbote von Gütern ergeben, teilweise umfassend überarbeitet worden. In den Veröffentlichungen ist aber nicht zu erkennen, welche Listeneinträge tatsächlich geändert worden sind. Unternehmen müssen sich nun also durch mehr als 100 Seiten sehr technischer Beschreibungen arbeiten, um herauszufinden, ob ihre Produkte jetzt von Einfuhr- oder Ausfuhrverboten betroffen sind. Außerdem sind die Neuregelungen – wie üblich – sofort bzw. am nächsten Tag in Kraft getreten. Die Übergangsregelungen sind aber nicht angepasst worden, also gibt es in vielen Fällen für Produkte, die neu in die Listen aufgenommen worden sind, von heute auf morgen keine Möglichkeit mehr, bestehende Verträge noch zu erfüllen. Die unzureichende Kommunikation dieser Änderungen durch die Behörden führt dazu, dass Unternehmen nicht unbedingt mit solchen weitreichenden neuen Verboten rechnen.

DB: Wie kommen die Unternehmen, die Leistungen gegenüber russischen Geschäftspartnern erbracht haben, jetzt eigentlich noch an ihr Geld und was ist dabei zu beachten?

Haas: Ist die Leistung durch das EU-Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EU-Sanktionsverbots bereits erbracht worden, darf das EU-Unternehmen das Geld für diese Leistung noch entgegennehmen.

Pfeil: Allerdings gibt es häufig praktische Probleme, Wege zu finden, um Zahlungen zu erhalten. Es gibt nur noch sehr wenige europäische Banken, die überhaupt in Russland aktiv sind und die bereit sind, in großem Umfang Zahlungen in größerem Umfang in die EU zu transferieren. In der Regel können die großen russischen Banken nicht mehr als Korrespondenzbanken genutzt werden, weil gegen sie Sanktionen verhängt worden sind, aber kleinere russische Banken haben oft keine Korrespondenzbankbeziehung mit Banken in der EU. Wir erwarten daher, dass wir demnächst sehr viel mehr Zahlungen über Umwege sehen werden, etwa über Banken in der Türkei oder in Zentralasien. Einfach oder gar bequem ist aber auch das nicht, schon weil die europäischen Banken bei solchen Zahlungswegen intensivere Geldwäscheprüfungen durchführen. Und schließlich führen auch die russischen Gegensanktionen dazu, dass russische Partner nur noch sehr begrenzt Zahlungen in EUR leisten können.

DB: Können deutsche Unternehmen noch die von ihnen erworbenen Güter oder Dienstleistungen in Euro oder in anderen Währungen bezahlen?

Haas: Das Sanktionsrecht sieht lediglich ein Verbot für die Ausfuhr von Banknoten in EUR oder einer anderen Währung eines Mitgliedstaats der EU nach Russland vor. Zahlungen auf elektronischem Weg in EUR oder anderen Währungen sind also im Grundsatz ohne Weiteres zulässig (vorausgesetzt, der unmittelbare oder mittelbare Empfänger des Geldes ist keine sanktionierte Person). Es gibt Äußerungen in der Öffentlichkeit, dass Zahlungen in Rubel nicht zulässig sein sollen. Das mag im Einzelfall zutreffen, allerdings dürften die Fälle, um die es da geht, auf den gewöhnlichen Zahlungsverkehr europäischer Unternehmen und Banken nicht zutreffen. Allerdings gelten die eben beschriebenen praktischen Probleme für Zahlungen nach Russland natürlich erst recht.

DB: Sehen Sie einen Trend, dass der Handel mit Gütern und Dienstleistungen anstatt direkt zwischen Unternehmen der westlichen Welt und russischen Unternehmen über Drittstaaten stattfindet? Falls ja, was sollten die Rechtsabteilungen im Blick haben, wenn sie den Verdacht haben, dass Güter oder Dienstleistungen Russland oder russische Unternehmen zum Ziel haben?

Haas: Wir beraten Unternehmen mit dem Fokus der Sanktions-Compliance. Einen Trend, dass der Handel und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen russischen Unternehmen und Unternehmen der westlichen Welt über Drittstaaten stattfindet, können wir nicht beobachten. Mit Blick darauf, dass russische Beteiligungen zunehmend als unabhängig agierende und autarke Gesellschaften aufgestellt werden, gehen wir allerdings davon aus, dass diese russischen Unternehmen ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen mit Waren und Dienstleistungen aus eben solchen Ländern decken, die keine Sanktionen gegenüber Russland erlassen haben.

Pfeil: Darüber hinaus hat Russland Maßnahmen erlassen, um genau einen solchen Trend hervorzurufen und zu befördern. So sind etwa Regelungen aufgehoben worden, die ausländische Unternehmen vor sog. Parallelimporten schützen. Westliche Hersteller können danach z.B. keine Schutzrechte für ihre Marken mehr geltend machen, wenn sich russische Unternehmen Waren außerhalb der Vertriebsstrukturen besorgen. Russische Unternehmen werden also durch den russischen Gesetzgeber förmlich aufgefordert, westliche Waren „auf Umwegen“ und entgegen den Vorgaben der westlichen Hersteller zu besorgen.

Haas: Sanktions-Compliance erfordert umsichtiges Handeln und dass die Unternehmen die Augen nicht verschließen. Praktisch heißt das, dass z.B. vertragliche Klauseln etabliert werden können, mit denen z.B. die Weitergabe nach Russland von Gütern, Software oder Technologie, die Embargos unterfallen, ausgeschlossen wird. Darüber hinaus sollten die Unternehmen in auffälligen Situationen zusätzliche Analysen fahren und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Um auffällige Situationen zu erkennen, wird üblicherweise ein Red-Flag-Katalog erstellt und die Mitarbeiter entsprechend geschult, sich in entsprechenden Fällen an die zuständige Stelle im Unternehmen, häufig Compliance, zur weiteren Evaluierung zu wenden. Solche Red-Flags können beispielsweise atypische Zahlungswege oder die Zwischenschaltung von dritten Unternehmen, die einen anderen Geschäftszweck haben, sein.

Wichtig ist aber auch, dass von Unternehmen keine unmöglichen oder übertriebenen Maßnahmen verlangt werden. Landet doch einmal ein Produkt in Russland, das dort nicht hingeliefert werden darf, so muss der Staat zunächst einmal beweisen, dass das hätte verhindert werden können. Höher ist in solchen Fällen allerdings das Risiko von Reputationsschäden für das Unternehmen.

DB: Viele Unternehmen haben Beteiligungen in Russland. Was ist wichtig für diese Unternehmen?

Pfeil: Diese Unternehmen sollten die weitere Entwicklung der Sanktionen unbedingt intensiv verfolgen, und zwar auch im Hinblick darauf, welche Maßnahmen in der Presse diskutiert werden, ohne dass sie schon erlassen worden sind. Die USA und das Vereinigte Königreich haben bereits Verbote für neue Investitionen erlassen, die auch Auswirkungen auf bestehende Beteiligungen, etwa die Finanzierung bestehender Beteiligungen, haben können. Pläne für solche Verbote in der EU sind uns derzeit nicht bekannt, aber es ist gerade in der aktuellen Situation ein Phänomen, dass gerade die USA und die EU oftmals die Maßnahmen des jeweils anderen kurze Zeit später so oder ähnlich ebenfalls umsetzen. Da die europäischen Maßnahmen in der Regel nachmittags veröffentlicht werden und dann am selben oder am nächsten Tag in Kraft treten, müssen Unternehmensjuristen im Fall der Fälle sehr schnell handeln können.

Haas: Unternehmen, die Beteiligungen in Russland haben und die die strategische Entscheidung getroffen haben, weiterhin in Russland aktiv zu sein, sollten in der gegenwärtigen Situation außerdem eine Reihe von Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Der erste Schritt ist eine Analyse des Portfolios. So gilt es Geschäftsaktivitäten zu identifizieren, die für ein EU-Unternehmen oder für EU-Bürger einen Sanktionsverstoß darstellen würden. Russische Tochtergesellschaften, die solche Geschäftsaktivitäten unterhalten, sollten daraufhin überprüft werden, inwieweit es angezeigt ist, sie als Stand-alone-Unternehmen aufzustellen, das „lediglich“ im Sinne einer Finanzbeteiligung von dem EU-Mutterunternehmen gesteuert wird. Notwendig wären auch Analysen, ob und in welchen Umfang EU-Bürger in dem russischen Unternehmen tätig sind und inwieweit sie in sanktionsrelevantes Geschäft eingebunden sind. Auch ein Blick in den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte, auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und eines möglichen Beirats und inwieweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit mit sanktionsrelevanten Geschäften befasst sind, diesen zustimmen und wo möglicherweise die Schwelle zu einer Beratungstätigkeit überschreiten ist, sollte erfolgen. Auch konzerninterne Leistungserbringungen und Wissenstransfer kann ein mögliches Einfallstor für Sanktionsverstöße sein. Nicht zuletzt sollten auch die russischen Gegensanktionen analysiert werden.

Gerade auch zum Schutz von Mitarbeitern und um zu vermeiden, dass Mitarbeiter gegen EU-Sanktionen oder gegen russische Gegensanktionen (ungewollt oder unbedarft) verstoßen, wäre zu überlegen, ob sich EU-Bürger aus Tätigkeiten bei russischen Unternehmen zurückziehen und entsprechende konzerninterne Versetzungen zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich sind.

Und Exit-Pläne, die kurzfristig aktiviert werden können, sollten vorbereitet und Entscheidungsprozesse geklärt sein.

DB: Vielen Dank für das Interview!


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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