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27.04.2022

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Ukraine-Krieg, Corona-Impfpflicht, Klimakatastrophe – wenn heikle Themen den Betriebsfrieden stören

In letzter Zeit überschlagen sich die Ereignisse in den Medien. Die Folge ist, dass im Betrieb häufig Konversationen zu tagesaktuellen Themen wie dem Ukraine-Krieg, der Corona-Impfpflicht oder des weiter fortschreitenden Klimawandels stattfinden. Insbesondere bei politischen Themen besteht jedoch die große Gefahr, dass eine Konversation zwischen Kolleginnen und Kollegen eskaliert oder andere Beschäftigte mit Themen konfrontiert werden, über die sie nicht reden wollen, sodass der Betriebsfrieden darunter leidet.

Ukraine-Krieg, Corona-Impfpflicht, Klimakatastrophe – wenn heikle Themen den Betriebsfrieden stören

RA/FAArbR Volker Serth
Kanzlei FPS, Frankfurt/M

Unter Betriebsfrieden versteht man den reibungslosen Arbeitsablauf und das kollegiale und friedliche Miteinander der Beschäftigten in einer angenehmen Atmosphäre. Insbesondere die Arbeitnehmer haben sich um die Erhaltung des Betriebsfriedens zu bemühen, da der Arbeitgeber in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit geschützt ist, die durch eine Störung des Betriebsfriedens berührt wird. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an einem friedlichen Arbeitsablauf im Betrieb, weshalb die Erhaltung des Betriebsfriedens zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Eine Störung des Betriebsfriedens ist dann zu erkennen, wenn ein reibungsloser Arbeitsablauf nicht mehr gewährleistet werden kann oder das Gemeinschaftsgefühl erheblich beeinträchtigt ist. Hinsichtlich Meinungsäußerungen ist die Meinungsfreiheit zu beachten. Äußerungen, die Hetze und Propaganda verbreiten oder Provokationen verursachen, sind jedoch nicht zu tolerieren. Eine Grenze ist weiterhin dann erreicht, wenn mit Nachdruck und gegen den Willen der Kollegen versucht wird, mit der eigenen Meinung auf die der Kollegen demonstrativ einzuwirken. Eine bloße Konversation unter Kollegen, beispielsweise über die Sympathie gegenüber Impfgegnern, ist noch keine Störung des Betriebsfriedens. Auch Meinungen, die sozial fragwürdig erscheinen, dürfen geäußert werden. Erst wenn sich ein Beschäftigter in seiner Meinung provoziert fühlt und er mit dem Kollegen aufgrund der Äußerungen nicht mehr zusammenarbeiten kann, leidet der Betriebsfrieden darunter. Eine Möglichkeit der Zusammenarbeit fehlt vor allem bei rassistischen Äußerungen gegenüber Kollegen. Solange eine Provokation nicht vorliegt und die Kollegen weiterhin zusammenarbeiten können, darf eine Unterhaltung auch über stark polarisierende Themen geführt werden. Ein Arbeitnehmer, der die Corona-Pandemie leugnet, indem er eine entsprechende Plakette im Betrieb mit sich trägt, stört den Betriebsfrieden, wenn sich die anderen Arbeitnehmer durch diese Äußerung in ihrer Meinung angegriffen fühlen. Die Kundgabe mit der Plakette erreicht eine Vielzahl von Beschäftigten, die während ihrer Arbeit permanent mit der politischen Äußerung konfrontiert werden, obwohl sie zu dem Thema keinen Diskussionsbedarf haben. Sie werden allerdings dazu gebracht sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und können nicht mehr bestmöglich ihrer Arbeit nachgehen. Das wirkt sich zwangsläufig negativ auf den Arbeitsablauf und somit auch auf den Betriebsfrieden aus. Sollte es im Betrieb zu einer Störung des Betriebsfriedens durch provokante oder anfeindende Äußerungen kommen, hat der Arbeitgeber, aufgrund seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, einzugreifen. Dabei stehen dem Arbeitgeber verschiedene Mittel zur Verfügung. Zunächst ist ein klärendes Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern zu führen. Hierbei muss der Arbeitgeber Neutralität gegenüber beiden Seiten wahren. Der Arbeitgeber kann anschließend von dem Arbeitnehmer ein Unterlassen solcher, den Betriebsfrieden störenden, Äußerungen verlangen. Außerdem ist eine Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb zu denken. Zudem kann der Arbeitgeber auch zu einer Abmahnung oder Kündigung greifen. Bei der Auswahl der entsprechenden Maßnahme ist jedoch stets die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und ob die Maßnahme geeignet ist, den Betriebsfrieden in Zukunft zu wahren. Die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrates darf nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei Versetzungen oder Kündigungen.  


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