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30.03.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Ukraine-Krieg: Anwendung von EU-Wettbewerbsrecht

Die Europäische Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU und das Europäische Wettbewerbsnetz haben in einer gemeinsamen Erklärung klargestellt, wie das EU-Wettbewerbsrecht vor dem Hintergrund von Russlands Invasion in der Ukraine angewandt werden soll.

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©Zerbor/fotolia.com

Die derzeitige Krisensituation kann dazu führen, dass Unternehmen auf schwerwiegende Störungen reagieren müssen, die durch die Auswirkungen des Krieges und der Sanktionen im Binnenmarkt verursacht werden. Dies kann beispielsweise eine Zusammenarbeit beinhalten, um (i) den Kauf, die Lieferung und die faire Verteilung von knappen Produkten zu gewährleisten oder (ii) schwerwiegende wirtschaftliche Folgen abzumildern, einschließlich solcher, die sich aus der Einhaltung der von der EU verhängten Sanktionen ergeben.

Vermeidung von Störungen im Binnenmarkt

Diese Art der Zusammenarbeit würde wahrscheinlich keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen oder zu Effizienzgewinnen führen, die aller Wahrscheinlichkeit nach schwerer wiegen würden als eine solche Beschränkung. In diesem Zusammenhang erklärte das ECN, dass es nicht aktiv gegen unbedingt notwendige und zeitlich begrenzte Initiativen vorgehen wird, die speziell darauf abzielen, die durch die Auswirkungen des Krieges und/oder der Sanktionen verursachten schweren Störungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

ECN berät Unternehmen zum EU-Wettbewerbsrecht

Unternehmen können sich jederzeit an die Mitglieder des ECN wenden, um informelle Beratung über die Vereinbarkeit ihrer Initiativen mit dem EU-Wettbewerbsrecht bzw. dem Wettbewerbsrecht des Europäischen Wirtschaftsraums zu erhalten. Gleichzeitig wird das ECN nicht zögern, gegen Unternehmen vorzugehen, die die derzeitige Situation ausnutzen, indem sie Kartelle schließen oder ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.


EU-Kommission vom 21.03.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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