Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 03.04.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/519 vom 28.03.2018 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wird IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen übernommen.
IFRIC 22 betrifft Geschäftsvorfälle, die erhaltene oder geleistete Vorauszahlungen beinhalten. Sie gilt für alle Unternehmen, die Fremdwährungsgeschäfte abschließen, für die Vorauszahlungen geleistet werden. Hierfür wird klargestellt, dass zur Bestimmung des Wechselkurses, der bei der erstmaligen Erfassung des zugehörigen Vermögenswerts, Aufwands oder Ertrags verwendet wird, derjenige Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, zu dem ein Unternehmen den aus der Vorauszahlung entstehenden nicht monetären Vermögenswert oder die nicht monetäre Schuld erstmalig ansetzt. Diese Interpretation ist ab 01.01.2018 verpflichtend anzuwenden.
(DRSC vom 03.04.2018 / Viola C. Didier)