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17.10.2016

Meldung, Steuerrecht

Übernahme von Fortbildungskosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Wenn Arbeitnehmer Fortbildungskosten übernehmen, kann dies unter Umständen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

Eigenbetriebliches Interesse überwiegt

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte in vollem Umfang Erfolg (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13). Die Richter sahen in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Kläger hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Durch die Entsendung zu den entsprechenden Maßnahmen könne der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.

(FG Münster, NL vom 17.10.2016/ Viola C. Didier)


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