Die Europäische Union hat die Änderungen an IFRS 9 (Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung) für die Anwendung in Europa übernommen.
Das International Accounting Standards Board (IASB) hatte am 21.04.2017 einen Entwurf mit Änderungen an IFRS 9 (ED/2017/3 – Prepayment Features with Negative Compensation) veröffentlicht, um Bedenken in Bezug darauf zu adressieren, wie bestimmte finanzielle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 ‚Finanzinstrumente‘ klassifiziert werden. Darüber hinaus stellte der IASB einen Aspekt der Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten infolge einer Modifikation klar.
Anwendungszeitpunkt entspricht IFRS 9
Die Europäische Union hat nun im Amtsblatt vom 26.03.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/498 vom 22.03.2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IFRS 9 ‚Finanzinstrumente – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung‘ übernommen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ist der 01.01.2019 – entsprechend IFRS 9. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet.
(DRSC vom 26.03.2018 / Viola C. Didier)