• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)?

21.03.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©DOC RABE Media/fotolia.com

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der bAV, die der Insolvenzsicherung durch den (PSV) unterliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mit einem Fall beschäftigt, in welchem bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses galt. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird.

PSV bezweifelt Versorgungszweck

Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Übergangszuschuss hat Versorgungscharakter

Das BAG hat der Klage mit Urteil vom 20.03.2018 (3 AZR 277/16) überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.

(BAG, PM vom 20.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


AGB
©blende11/fotolia.com


07.06.2023

Verwahrentgelte vor dem BGH

Der vzbv ist vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass Verwahrentgelte in AGB der Kreditinstitute unzulässig sind.

Verwahrentgelte vor dem BGH
Nico Schley
Nico Schley


06.06.2023

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Bislang war (und ist) die Rechtsprechung der Finanzgerichte sehr uneinheitlich, ob Schriftsätze von Steuerberatern, die nach dem 01.01.2023 bei den FG schriftlich oder per Fax eingereicht werden, aufgrund der Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) formunwirksam sind. Mit Beschluss vom 28.04.2023 (XI B 101/22) hat der BFH nun erstmals zur Streitfrage Stellung genommen.

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App