Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der bAV, die der Insolvenzsicherung durch den (PSV) unterliegt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mit einem Fall beschäftigt, in welchem bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses galt. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird.
PSV bezweifelt Versorgungszweck
Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.
Übergangszuschuss hat Versorgungscharakter
Das BAG hat der Klage mit Urteil vom 20.03.2018 (3 AZR 277/16) überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.
(BAG, PM vom 20.03.2018 / Viola C. Didier)