Das APAReG und seine Folgen: Praxen mit einer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung und einer Befristung bis einschließlich 31. Juli 2017 erhalten keine gesonderte Anordnung der Qualitätskontrolle.
Das APAReG ist am 5. April 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt mit seinen wesentlichen Regelungen am 17. Juni 2016 in Kraft. Praxen mit einer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung und einer Befristung bis einschließlich 31. Juli 2017 erhalten keine gesonderte Anordnung der Qualitätskontrolle. Sie müssen nach den gesetzlichen Vorgaben die nächste Qualitätskontrolle bis zum Ablaufdatum ihrer Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung durchführen.
Schwere Folgen der Fristversäumung
Der Qualitätskontrollbericht muss bis zu diesem Datum bei der Wirtschaftsprüferkammer eingehen (§ 136 Abs. 2 WPO in der Fassung des APAReG). Anderenfalls müsste die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister entscheiden (§ 57a Abs. 6a Satz 2 Nr. 1 WPO). Nach einer Löschung kann eine Praxis nicht mehr als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die WPK hat diese Praxen bereits rechtzeitig daran erinnert, dass ihre Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung abläuft.
(WPK vom 28.04.2016 / Viola C. Didier)