Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich eines Minderverdienstes bei Arbeitsunfällen keine der Regelung im Berufskrankheitenrecht vergleichbare Bestimmung vorgesehen hat, entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Im Streitfall bezog ein 36-jähriger Mann von der Berufsgenossenschaft (BG) wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls mit Verletzung der rechten Hand Verletztenrente nach einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) um 50 v. H. der Vollrente. Er kann wegen der Unfallfolgen seinen bisherigen Beruf (Betonbauer) nicht mehr ausüben. Auch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht zu erbringen. Seinen Antrag, ihm deswegen analog den Regelungen im Berufskrankheitenrecht Übergangsleistungen in Form eines Minderverdienstausfalls zu leisten, lehnte die BG mangels Rechtsgrundlage ab.
Keine unmittelbare Anwendung im Streitfall
Seine deswegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid vom 16.08.2016, Az. S 1 U 828/16). Die vom Kläger zur Begründung herangezogene Vorschrift aus der Berufskrankheitenverordnung sei weder unmittelbar noch analog auf Arbeitsunfälle anzuwenden. Der unmittelbaren Anwendung stehe entgegen, dass der Kläger bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Betonbauer nicht von der Gefahr bedroht sei, an einer Berufskrankheit zu erkranken.
Keine analoge Anwendung einer Sondervorschrift
Eine analoge Anwendung sei an sich schon ausgeschlossen, so das SG, weil es sich um eine Sondervorschrift im Recht der Berufskrankheiten handele. Überdies stehe bei der Bestimmung die besondere Prävention im Vordergrund, sachbezogen auf die Art und Weise der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit. Davon sei der wirtschaftliche Nachteil zu unterscheiden, den Versicherte erleiden, weil sie wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die bisherige versicherte Tätigkeit nicht mehr ausüben können und wie der Kläger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
Kein Verstoß gegen Art. 2 und 3 Abs. 1 GG
Soweit der Gesetzgeber zum Ausgleich eines Minderverdienstes bei Arbeitsunfällen keine der Regelung im Berufskrankheitenrecht vergleichbare Bestimmung vorgesehen habe, verstoße dies auch nicht gegen Verfassungsrecht, namentlich nicht gegen Art. 2 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gegen den Bescheid ist die Berufung beim LSG Baden-Württemberg unter Az. L 6 U 3152/16 anhängig.
(SG Karlsruhe, PM vom 16.08.2016/ Viola C. Didier)