• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Übergangsleistungen: Analoge Anwendung des Berufskrankheitenrechts auf Arbeitsunfälle?

05.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Übergangsleistungen: Analoge Anwendung des Berufskrankheitenrechts auf Arbeitsunfälle?

Beitrag mit Bild

Keine analoge Anwendung der Regelungen zu Übergangsleistungen des Berufskrankheitenrechts auf Arbeitsunfälle, so das SG Karlsruhe.

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich eines Minderverdienstes bei Arbeitsunfällen keine der Regelung im Berufskrankheitenrecht vergleichbare Bestimmung vorgesehen hat, entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im Streitfall bezog ein 36-jähriger Mann von der Berufsgenossenschaft (BG) wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls mit Verletzung der rechten Hand Verletztenrente nach einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) um 50 v. H. der Vollrente. Er kann wegen der Unfallfolgen seinen bisherigen Beruf (Betonbauer) nicht mehr ausüben. Auch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht zu erbringen. Seinen Antrag, ihm deswegen analog den Regelungen im Berufskrankheitenrecht Übergangsleistungen in Form eines Minderverdienstausfalls zu leisten, lehnte die BG mangels Rechtsgrundlage ab.

Keine unmittelbare Anwendung im Streitfall

Seine deswegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid vom 16.08.2016, Az. S 1 U 828/16). Die vom Kläger zur Begründung herangezogene Vorschrift aus der Berufskrankheitenverordnung sei weder unmittelbar noch analog auf Arbeitsunfälle anzuwenden. Der unmittelbaren Anwendung stehe entgegen, dass der Kläger bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Betonbauer nicht von der Gefahr bedroht sei, an einer Berufskrankheit zu erkranken.

Keine analoge Anwendung einer Sondervorschrift

Eine analoge Anwendung sei an sich schon ausgeschlossen, so das SG, weil es sich um eine Sondervorschrift im Recht der Berufskrankheiten handele. Überdies stehe bei der Bestimmung die besondere Prävention im Vordergrund, sachbezogen auf die Art und Weise der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit. Davon sei der wirtschaftliche Nachteil zu unterscheiden, den Versicherte erleiden, weil sie wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die bisherige versicherte Tätigkeit nicht mehr ausüben können und wie der Kläger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Kein Verstoß gegen Art. 2 und 3 Abs. 1 GG

Soweit der Gesetzgeber zum Ausgleich eines Minderverdienstes bei Arbeitsunfällen keine der Regelung im Berufskrankheitenrecht vergleichbare Bestimmung vorgesehen habe, verstoße dies auch nicht gegen Verfassungsrecht, namentlich nicht gegen Art. 2 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gegen den Bescheid ist die Berufung beim LSG Baden-Württemberg unter Az. L 6 U 3152/16 anhängig.

(SG Karlsruhe, PM vom 16.08.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


15.10.2025

Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Die die Krankenstände verharren auf einem hohen Niveau. KI könnte Arbeitsbelastungen reduzieren und die Gesundheit stärken.

weiterlesen
Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Meldung

ilixe48/123rf.com


15.10.2025

Belastungsprobe für D&O-Markt

Ein Mix aus immensen Schadenersatzzahlungen, explodierenden Anwaltskosten sowie zunehmenden Insolvenzen könnte bald eine harte Marktphase in der D&O-Versicherung auslösen.

weiterlesen
Belastungsprobe für D&O-Markt

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2025

EU-Rechtsausschuss positioniert sich zum Omnibus-Paket

Mit der Positionierung des JURI-Ausschusses konkretisiert sich die Entbürokratisierungsagenda der EU – mit weitreichenden Folgen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

weiterlesen
EU-Rechtsausschuss positioniert sich zum Omnibus-Paket

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank