Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen seit dem 16.12.2020 betroffen sind.
Um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu unterstützen, die in der Corona-Pandemie von Schließungen und massiven Umsatzrückgängen betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Palette der zur Verfügung stehenden Wirtschaftshilfen ausgeweitet.
Schon bisher gibt es für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 02.11.2020 bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“). Durch diese erhalten Betroffene einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser beträgt bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats. Diese Hilfe gilt insbesondere für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.
Das leistet die Überbrückungshilfe III
Neu hinzu kommt nun die sogenannte Überbrückungshilfe III. Sie steht einerseits für den Monat Dezember den seit dem 16.12.2020 bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind. Dies gilt sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen sowie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November-“ bzw. „Dezemberhilfe“ erhielten. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor. Sie schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.
Weitere steuerliche Hilfen: Verlängerte Abgabefristen
Gute Nachrichten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen verlängert sich um sechs Monate. Eine Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage ist im März 2021 geplant. Die Steuererklärungen können dann bis zum 31.08.2021 abgegeben werden.
Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19.03.2020 – bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.
Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
Über den 30.06.2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
Unbürokratische Teilabschreibungen
Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich sind. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
(BMF vom 07.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)