• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Überbrückungshilfe III: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen

22.06.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Überbrückungshilfe III: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen

Beitrag mit Bild

©alphaspirit /123rf.com

Das Bundeswirtschaftsministerium hat darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten.

Grund ist, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen danach für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar. Sie werden insoweit nicht bezuschusst.

Gleichbehandlung bei der Überbrückungshilfe III

Aus Gleichbehandlungsgründen wird dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Mietzahlungen nur förderfähig wenn keine Betriebsaufspaltung

Die in den FAQ auf der Internetseite des BMWi enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.

Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Abschreibungen

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen würden, stünde es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also zum Beispiel die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

(WPK vom 17.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Unternehmensfinanzierung (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat – dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Meldung

© weyo/fotolia.com


14.04.2026

Entlastungspaket: Günstiger tanken, Steuern senken

Die Regierung plant ein Entlastungspaket mit befristet niedrigeren Spritsteuern, einer steuerfreien Prämie für Beschäftigte sowie einer Einkommensteuerreform.

weiterlesen
Entlastungspaket: Günstiger tanken, Steuern senken
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)