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02.06.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge

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Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Frist zur Stellung der Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2021 verlängert.

Die staatliche Überbrückungshilfe II unterstützt die Unternehmen aller Branchen, die Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen.

Änderungsanträge bis 30.06.2021 stellen

Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann man zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag einen begründeten Änderungsantrag stellen. Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant. Diese erfordern keinen Änderungsantrag. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 31.05.2021. Nun wurde sie bis zum 30.06.2021 verlängert.

Gut zu wissen

Eine Korrektur der Kontoverbindung im Änderungsantrag wird nicht für den ursprünglichen Antrag berücksichtigt. Wenn Antragsteller die Kontoverbindung bei einer gescheiterten Zahlung berichtigen wollen, müssen sie hierfür in jedem Fall die separate Funktion nutzen. Eine Anleitung dazu gibt es auf der Webseite des BMWi.

(BMWi vom 01.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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