Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Rückwirkend ist bei der Schlussabrechnung ein Wahlrecht möglich, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.
Die Überbrückungshilfe II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist hier nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich.
Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro
Ermöglicht wird die neue Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.
Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.
Verlustrechnung erst bei Schlussabrechnung
Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.03.2021 möglich.
Weitere Details zur Überbrückungshilfe II gibt es in den FAQ. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.
(DStV/BMWi vom 03.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)