Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen für KMU um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30.09.2020 beantragen.
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet u.a. ein Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Im Rahmen der „Überbrückungshilfe“ können seit dem 10.07.2020 Anträge von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Die Anwaltschaft wurde bislang ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen.
Beantragung von Überbrückungshilfen künftig auch durch Anwaltschaft
Die BRAK und der DAV haben daher in zahlreichen Schreiben eine Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe gefordert. Mit ihren Forderungen konnten sich BRAK und DAV jetzt durchsetzen. Erfreulicherweise gab es zudem eine Fristverlängerung zur Antragstellung bis zum 30.09.2020.
Die Fristverlängerung begrüßt BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab: „Es freut uns, dass unsere Alarmmeldungen gewirkt haben. Vor dem Hintergrund der technischen Probleme beim Registrierungsprozess ist diese Fristverlängerung angebracht. Unser Berufsstand arbeitet am Limit. Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“
Zahlreiche Abgrenzungsfragen bei Überbrückungshilfe
Dennoch zeigt sich Schwab nicht ganz zufrieden: „Wir haben es noch immer mit vielen Abgrenzungsfragen zu tun. Leider werden diese nur sukzessive im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums geklärt. Das muss schneller gehen. Unternehmen und Berater benötigen Rechtssicherheit, damit das Programm auch beansprucht wird und kein Papiertiger bleibt.“
(BRAK und BStBK, PM vom 31.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)