• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • TSE: Verzögerte Umsetzung der Kassensicherungsverordnung

11.08.2020

Meldung, Steuerrecht

TSE: Verzögerte Umsetzung der Kassensicherungsverordnung

Beitrag mit Bild

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com

Die Bundesregierung geht davon aus, dass zum 30.09.2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird. Elektronische Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen müssen seit dem 01.01.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) geschützt werden.

Um Manipulationen an elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen und damit die Hinterziehung von Umsatzsteuern zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium mit der Kassensicherungsverordnung vom 26.09.2017 (KassenSichV) die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen i. S. d. § 146a der Abgabenordnung (AO) präzisiert.

TSE ist Pflicht

Die Rechtsverordnung legt unter anderem fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Vorschrift erfasst sind. Sie regelt auch die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Anforderungen des § 146a AO. Ebenfalls legt die Verordnung die Anforderungen an den Beleg fest, der seit dem 01.01.2020 gemäß § 146a Absatz 2 AO auszugeben ist. Nach § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen ab dem 01.01.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

BMF-Schreiben erteilte Fristverlängerung

Zwar sind die notwendigen technischen Umrüstungen unverzüglich vorzunehmen, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich aber eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen, da keine flächendeckende Umrüstung innerhalb der gesetzlichen Frist wegen verspäteter Verfügbarkeit von TSEs am Markt in der Praxis erfolgen konnte.

Hersteller können Zertifizierungsverfahren nicht rechtzeitig abschließen

Die FDP-Fraktion hat sich nun mit einer Frage an die Bundesregierung gewandt. Sie will wissen, ob es Anhaltspunkte gibt, wonach die notwendigen Zertifizierungen der cloudbasierten TSE der Deutschen Fiskal GmbH bis zum 30.09.2020 nicht erteilt werden können. Die Bundesregierung geht in ihrer aktuellen Antwort (19/21351) davon aus, dass zum 30.09.2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird. Mehrere größere Hersteller hätten mitgeteilt, dass das notwendige Zertifizierungsverfahren nicht bis dahin abgeschlossen sein wird.

(Dt. Bundestag, hib vom 11.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


19.04.2024

Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister gibt Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz, um Fehlerquellen in der Praxis zu vermeiden.

weiterlesen
Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Meldung

©Travis/fotolia.com


19.04.2024

Komplizierte Dokumentationspflichten bei Kryptowährungen

Der DStV beurteilt die Umsetzung der im neuerlichen BMF-Entwurfsschreiben ausgeführten Dokumentationspflichten bei Kryptowährungen in der Praxis als schwierig.

weiterlesen
Komplizierte Dokumentationspflichten bei Kryptowährungen

Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.04.2024

Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden.

weiterlesen
Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank