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23.03.2021

Meldung, Steuerrecht

TSE-Umstellung: Nichtbeanstandungsfrist bei Kassen läuft ab

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©Patrick Daxenbichler/fotolia.com

Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.03.2021 aus. Doch insbesondere cloudbasierte TSE-Lösungen haben noch immer erhebliche Startschwierigkeiten. Was können Unternehmen tun, wenn’s weiterhin hakt?

Grundsätzlich besteht bereits seit 01.01.2020 die Pflicht, dass elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen sind. Für die Unternehmen galt daher stets: Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Keine weitere Verlängerung in Sicht

Mangels technischer Voraussetzungen einigten sich Bund und Länder jedoch darauf, dass es längstens bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet wurde, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine TSE verfügten. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht konnte sich das BMF nicht durchringen. Die Hilferufe aus der Praxis blieben nicht ungehört. Im Wege von Ländererlassen gewährten 15 Länderfinanzministerien (außer Bremen) unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren zeitlichen Aufschub bis 31.03.2021. Nunmehr steht jedoch auch dieser Fristablauf unmittelbar bevor.

Unbefriedigende Situation bei cloudbasierten TSE-Lösungen

Besonders mit Blick auf cloudbasierte TSE-Lösungen gibt es jedoch weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des DStV ist bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Auch die (neuerlichen)Anforderungen an Zertifizierung und Anwenderumgebung führen zu Irritationen und wirken sprichwörtlich wie „Sand im Getriebe“. Viele Unternehmen können daher bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird.

Fristverlängerung nach § 148 AO beantragen

Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten. Ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt abzuwarten. Der DStV empfiehlt in diesen Fällen daher, zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

(DStVvom11.03.2021/Viola C. Didier,RES JURA Redaktionsbüro)

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