I. Sachverhalt
Der Kläger erhielt 2016 im Wege der Schenkung einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG. Zum KG-Vermögen gehörte u.a. eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der kurz zuvor gegründeten KGaA, ohne jedoch am Grundkapital derselben beteiligt zu sein. Die KG hatte bei KGaA-Gründung Fondsanteile als Einlage eingebracht, sodass das Vermögen der KGaA zu mehr als 50% aus Wertpapieren (Fondsanteilen) bestand.
Das Finanzamt stellte fest, dass der Anteilswert am Betriebsvermögen der KG zu einem erheblichen Teil aus Verwaltungsvermögen bestände, weil insbesondere die KGaA-Komplementärbeteiligung als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei und daher von der steuerlichen Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen sei. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass die KGaA-Komplementärbeteiligung nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei, da sie nicht ausdrücklich im Gesetz genannt werde. Einspruch und Klage blieben aber erfolglos.
II. Rechtlicher Hintergrund
Der Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften bzw. von Komplementäranteilen an einer KGaA kann sowohl unter der damals gültigen als auch nach der ab 01.04.2024 geltenden Fassung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerlich begünstigt sein, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Von dieser Begünstigung ausgenommen war jedoch Betriebsvermögen, das zu mehr als 50% aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Was als Verwaltungsvermögen gilt, ist in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 – 5 ErbStG a.F. / § 13b Abs. 4 Nrn. 1 – 5 ErbStG n.F. enumerativ aufgezählt.
Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a.F. galten daher Anteile an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als Verwaltungsvermögen. Nach Abs. 2 Nr. 3 a.F. waren wiederum Beteiligungen an Personengesellschaften und bestimmten anderen Gesellschaften als Verwaltungsvermögen definiert, wenn deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht. Die KGaA wurde und wird indes nicht in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F. bzw. Abs. 4 Nr. 2 n.F. genannt.
III. Streitpunkt
Vor diesem Hintergrund argumentierte der Kläger vor allem damit, dass die KGaA-Komplementärbeteiligung im Gesetz nicht ausdrücklich als Verwaltungsvermögen genannt sei und daher begünstigt bleiben müsse.
IV. Entscheidung des BFH
Dieser Argumentation schloss sich der BFH indes nicht an. Zwar bestätigte er, dass der Erwerb eines KG-Anteils grundsätzlich begünstigt ist. Allerdings ist die Begünstigung ausgeschlossen, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht.
1. Keine unmittelbare Beteiligung am Nennkapital, aber analoge Anwendung
Die Komplementärin der KGaA (die KG) war nicht am Grundkapital der KGaA beteiligt, sondern hatte eine Einlage geleistet, die nicht auf das Grundkapital entfiel, weshalb nach BFH-Auffassung § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG a.F. nicht unmittelbar griff.
Allerdings erkannte der BFH eine planwidrige Regelungslücke. Im alten wie im aktuellen § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist nämlich der Anteil des persönlich haftenden KGaA-Gesellschafters ausdrücklich als begünstigt genannt, während in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F. / Abs. 4 Nr. 2 n.F. (Definition des Verwaltungsvermögens) die ausdrückliche Nennung der Komplementärbeteiligung an einer KGaA fehlt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich die Begünstigungsverhinderung von überwiegend vermögensverwaltendem Betriebsvermögen, ergebe sich daher eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen sei. Die steuerliche Begünstigung solle nämlich nur für produktives Betriebsvermögen gelten, das Arbeitsplätze sichert und Wertschöpfung generiert. Reines Halten von Wertpapieren (wie im Streitfall) solle nicht begünstigt werden. Deshalb sei die Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, analog § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG a.F. als Verwaltungsvermögen zu behandeln.
Die vorliegende Übertragung des KG-Anteils war insoweit nicht steuerbegünstigt.
2. Auch kein Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen
Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Wortlaut des Gesetzes muss nach BFH-Auffassung im Verhältnis zur Schließung der Regelungslücke zurücktreten, da die steuerliche Begünstigung eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung darstellt und daher eng auszulegen ist.
V. Bewertung der Entscheidung
Mit seiner Entscheidung hat der BFH (soweit ersichtlich) nicht nur erstmals eine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen geschaffen, vor allem hat er der bisherigen Auffassung, der gesetzliche Katalog des Verwaltungsvermögens sei abschließend, eine Absage erteilt.
Ob diese Analogie dogmatisch richtig ist und ob Steuerpflichtige nicht doch auf den abschließenden Charakter des Gesetzeswortlauts vertrauen dürfen, kann bezweifelt werden (vgl. insb. M. Fischer, DStR 2026 S. 201; Kugelmüller-Pugh, DStR 2026 S. 150). Praktisch relevanter ist jedoch die Frage, wo der BFH künftig die Grenze für eine analoge Erweiterung des Verwaltungsvermögenskatalogs zieht. Zwar betont der BFH, dass eine Analogie einzig bei planwidrigen Regelungslücken zulässig sei, nicht bereits bei bloß rechtspolitisch als unvollkommen empfundenen Regelungen. Gleichwohl drängt sich die Frage auf, welche Wirtschaftsgüter der BFH zukünftig ebenfalls als versehentlich nicht in § 13b ErbStG genannt ansieht.
So werden aktuell z. B. Kryptowährungen von der Finanzverwaltung entgegen dem Gesetzeswortlaut als Verwaltungsvermögen gewertet (vgl. R E 13b.23 Abs. 2 letzter Anstrich ErbStR 2019). Dies ist aber keine planwidrige Lücke, sondern eine finanzpolitische Extension. Der aktuelle § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG nennt ausdrücklich nämlich nur Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen. Wie jedoch v.Oertzen/Grosse (DStR 2020 S. 1651) zu Recht ausführen, können Kryptowährungen unter keinen dieser Begriffe subsumiert werden, da sie weder staatlich anerkannte Zahlungsmittel darstellen noch einen Anspruch gegen Dritte verkörpern. Dies umso mehr als Kryptowährungen zum Zeitpunkt der Neuregelung des § 13b ErbStG nicht als regelungsbedürftig angesehen wurden und auch im aktuellen Abs. 4 nicht genannt werden.
Gleiches gilt folglich für digitale Coins und Gaming-Währungen, die, ungeachtet ihrer fehlender Praxisrelevanz (soweit ersichtlich) selbst von der Finanzverwaltung bisher nicht als Zahlungsmittel eingeordnet werden. Überdies scheidet eine Qualifikation als Wertpapier oder vergleichbare Forderung aus, weil weder eine urkundliche Verbriefung erfolgt, noch, wie bei Aktien, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vermittelt wird (vgl. v.Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022 S. 762 (768) m.w.N.).
Riskanter für den Steuerpflichtigen dürften hingen Sachleistungsansprüche und damit zusammenhängende Anzahlungen sein. Zwar hat sich der BFH bereits Anfang 2023 gegen eine Analogie und damit gegen die Annahme von Verwaltungsvermögen ausgesprochen (vgl. BFH vom 01.02.2023 – II R 36/20, DB 2023 S. 1199, hierzu Loose, DB 2023 S. 2087 = DB1446461), dies jedoch unter der Einschränkung, dass die geleistete Anzahlung nicht auf den Erwerb von Verwaltungsvermögen gerichtet ist. Ungeklärt bleibt folglich die Lage bei Anzahlungen auf den Erwerb von Verwaltungsvermögen (z.B. Grundvermögen). Aber auch insofern ist wohl keine planwidrige Regelungslücke gegeben. Zwar wurde zu Recht bereits eingewandt, dass Fälle denkbar sind, in denen sich der Steuerpflichtige in diese Ausnahme „hineinstrukturiert“, allerdings sind doch in vielen Bereichen Anzahlungen vollkommen unüblich (so St. Viskorf/Anthofer in Anm. zu BFH vom 26.02.2025 – II R 54/22, ZEV 2026 S. 116). Ob dies allerdings ausreicht, um eine Analogie zu rechtfertigen, erscheint höchst zweifelhaft, hat doch der BFH bisher das Bestehen von Ausweichoptionen nicht ausreichen lassen, um eine einschränkende Auslegung zu rechtfertigen (BFH vom 17.05.2023 – II B 36/22, ZEV 2023 S. 395).
Auch wurden bereits anderweitig Überlegungen zur Qualifikation von Nutzungsrechten wie dem Nießbrauch angestellt (z.B. v. St. Viskorf/Anthofer, a.a.O.). Allerdings dürfte mangels Erwähnung im Gesetzeswortlaut die Einordnung eines als eigenständiges Wirtschaftsgut zu qualifizierendes Nutzungsrecht als Verwaltungsvermögen nur möglich sein, wenn der BFH eine Unterscheidung zwischen dem Nießbrauch an einem Gegenstand des Verwaltungsvermögens und an einem Mitunternehmeranteil, der seinerseits nur aus begünstigtem Vermögen besteht, treffen würde.
Schließlich könnte, (so St. Viskorf/Anthofer, a.a.O.), eine Analogie in Bezug auf einen Ertragsnießbrauch bei Gestaltungen mit dem Ziel der Vermeidung von Verwaltungsvermögen denkbar sein, doch gibt es in der Praxis eine Vielzahl von wirtschaftlichen Gründen für ein Auseinanderfallen von Substanz und Ertrag. Eine allgemeine Analogie, wonach Nutzungsrechte generell wie das Wirtschaftsgut, dessen Nutzungen gezogen werden, zu qualifizieren wären, dürfte schwerlich vertretbar sein.
VI. Bedeutung für die Praxis
Komplementärbeteiligungen an einer KGaA, deren Vermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht, sind bei der Schenkung oder Erbschaft nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt. Auch wenn der aktuelle Gesetzeswortlaut weiterhin eine Begünstigung nahelegt, hat der BFH im Wege der Analogie eine steuerliche Begünstigung versagt. Zwar bleibt abzuwarten, wie weit der BFH diese Analogie ausdehnt, doch gilt nunmehr im Rahmen von Nachfolgeplanungen äußerste Vorsicht bei Komplementärbeteiligungen an vermögensverwaltenden KGaAs.

