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12.03.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Trotz Compliance-Vorwürfen: Fristlose Kündigung bei Formfehler unwirksam

Nicht jeder schwerwiegende Vorwurf trägt auch arbeitsrechtlich eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass zwei außerordentliche Kündigungen gegen einen langjährigen Abteilungsleiter unwirksam sind; nicht wegen der inhaltlichen Bewertung der Compliance-Vorwürfe, sondern wegen Zweifeln an der Einhaltung der gesetzlichen Frist.

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Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 10.03.2026 (13 Ca 9892/25) entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben. Im Streitfall war der Kläger seit 2003 bei den Beklagten beschäftigt und ordentlich unkündbar. Er war Abteilungsleiter der Abteilung KI100 (Immobilien Investment Management-Ressort) bei der Bayerischen Versorgungskammer. Zum Aufgabenbereich der Abteilung des Klägers gehörte es, den Erwerb von Immobilien zu begleiten und in diesem Zusammenhang auch Immobilien für die Beklagten zu besichtigen, in die die jeweiligen Fonds bzw. Subfonds die von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Gelder investierten.

Vorwurf: Compliance-Verstöße

Vorliegend klagte der Kläger u.a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier im Juli 2025 ausgesprochener außerordentlicher Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses. Den Kündigungen lagen Vorwürfe zugrunde, der Kläger habe Compliance-Verstöße durch nicht angezeigte persönliche Verbindungen zu Geschäftspartnern der Beklagten sowie die unzulässige Annahme von Zuwendungen begangen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil die Beklagten für das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB gewahrt wurde. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch die kündigungsberechtigte Person ausgesprochen werden, andernfalls gilt sie als unwirksam.

Fristlose Kündigungen halten nicht stand

Den Kündigungen vorausgegangen waren Ermittlungen durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei, die sich über mehrere Monate hinzogen. Bereits im April 2025 war der Kläger mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte jedoch erst im Juli 2025. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


ArbG München vom 10.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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