Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich mit der Frage befasst, ob eine Vereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wonach er seine für Vorjahre angerechnete und kumulierte Treueboni verliert, wenn er vor einem bestimmten Stichtag das Arbeitsverhältnis kündigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann eine allein die Betriebstreue belohnende Sonderzahlung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, ohne dass danach differenziert werden muss, in wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt.
LAG Nürnberg widerspricht BAG
In Abweichung von dieser Rechtsprechung vertritt das LAG Nürnberg im Urteil vom 01.07.2016 (Az. 3 Sa 426/15) die Auffassung, dass eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer ihm für Vorjahre angerechnete und kumulierte Treueboni verliert, wenn er vor einem bestimmten Stichtag das Arbeitsverhältnis kündigt, unwirksam ist, da sie nicht danach differenziert, aus wessen Sphäre der Grund für die Eigenkündigung stammt. Die Entscheidung deutet auf einen Wandel in der Rechtsprechung im Bereich von Stichtagsklauseln bei Treueprämien und eine Annäherung an die geltenden Grundsätze bei Rückzahlungsklauseln hin.
Folgen für die Praxis
Welche Folgen dieses Urteil in der Praxis haben wird und wie mit der neuen Rechtsunsicherheit umzugehen ist, erläutert RAin Vera Ellger, LL.M. in DER BETRIEB vom 02.12.2016, Heft 48, Seite 2848, Dokumentennummer DB1220652.
(DER BETRIEB/ Viola C. Didier)