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16.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten gilt auch online

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Der Betrieb

Die Verlinkung auf eine Werbeseite in einem redaktionellen Web-Portal ist nur mit klarer Kennzeichnung der Werbung zulässig. Dies hat das Landgericht München in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Das Gebot der strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 4 Nr. 3 UWG) gilt nicht nur für die klassischen Printmedien, sondern auch in der virtuellen Welt. Dies bedeutet in der Praxis, dass z.B. im Rahmen eines Onlinemagazins mit redaktionellem Inhalt eine Verlinkung auf eine Werbeanzeige eines Unternehmens klar und unmissverständlich als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet werden muss, wie ein aktueller Fall vor dem Landgericht München gezeigt hat.

Kennzeichnung „Sponsored“ genügt nicht

Der einer Verlagsgruppe zugehörige Betreiber eines Internetportals zu Gesundheitsthemen hatte aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Seite werblichen Inhalts verlinkt, ohne dass die Verlinkung selbst unmissverständlich als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet war. Die Kennzeichnung des betreffenden Anlesers erfolgte lediglich mit dem Text „Sponsored“. Dies genügte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kennzeichnung werblicher Inhalte nicht, weshalb die Wettbewerbszentrale eine Verletzung des Trennungsgebotes beanstandet und – nachdem eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde – schließlich Klage erhoben hat. Das Landgericht München I gab nunmehr der Klage statt und verurteilte den Portalbetreiber antragsgemäß zur Unterlassung (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14).

(Wettbewerbszentrale / Viola C. Didier)


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